Wann ist eine Kündigung zur angemessenen wirtschaftlichen Verwertung zulässig?
Mietrecht
Vermieter dürfen ein Mietverhältnis kündigen, wenn dessen Fortbestehen sie an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hindert. Wie die D.A.S. mitteilte, werden hier strenge Maßstäbe angelegt. Der BGH entschied jetzt zugunsten eines Vermieters – hinsichtlich der letzten Wohnung in einer Siedlung (Az. VIII ZR 155/10).
Hintergrundinformation:
Vermieter dürfen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Mietvertrag nur kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würde und dadurch erhebliche Nachteile hätte. Natürlich ist damit nicht gemeint, dass der Vermieter das Gebäude gern für mehr Geld als Arztpraxis vermieten würde. Auch die geplante Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen mit anschließendem Verkauf ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Der Fall: Die Ried-Siedlung in Hamburg war in den 30er Jahren errichtet worden. 1995 hatte dort eine Frau in einem Haus mit neun Einheiten eine Wohnung gemietet. Die Siedlung wurde verkauft. Der neue Eigentümer plante den Abriss aller Gebäude und den Bau öffentlich geförderter Mietshäuser. Die alten Gebäude entsprachen nicht mehr heutigen Standards und waren in schlechtem Zustand. 2008 wurde der Mieterin gekündigt. Ihr Haus war nun das letzte, welches noch stand, und sie war die letzte Bewohnerin. Sie weigerte sich, auszuziehen. Das Urteil: Der BGH entschied nach der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Vermieters. Die geplanten Baumaßnahmen seien vernünftig und nachvollziehbar; Abriss und Neubau stellten hier eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks dar. Die Erhaltung des Hauses würde für den Vermieter große wirtschaftliche Nachteile bedeuten, da es nicht mehr in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden könne.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2011, Az. VIII ZR 155/10
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