Achtung: Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften haften länger!

Nahezu ohne große Aufmerksamkeit zu erregen ist am 01. Januar 2011 das „Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung“ (Restrukturierungsgesetz – RstruktG; http://www.buzer.de/gesetz/9536/index.htm) in Kraft getreten. Speziell zu den Änderungen des Aktiengesetzes ist den Fachzeitschriften bis dato nahezu nichts zu entnehmen. Vielmehr gilt die ungeteilte Aufmerksamkeit der anstehenden Aktienrechtsnovelle 2011.

Zum 01. Januar hat § 93 AktG, der im Zusammenspiel mit § 116 AktG die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats und dessen Haftung regelt, in Absatz 6 eine kleine, aber weitreichende Änderung erfahren:

Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften sowie von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans von Kreditinstituten wurden von bisher fünf auf nunmehr zehn Jahre verdoppelt. Bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung nicht börsennotiert sind/waren, bleibt die alte Verjährungsfrist von fünf Jahren bestehen. Für börsennotierte Gesellschaften resultiert aus der Verlängerung der Verjährungsfrist neben einer beträchtlich verschärften Haftung auch noch ein Dokumentationsproblem.

Ist strittig, ob die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds angewandt haben, so trifft sie die Darlegungs- und Beweislast (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG). Das Aufsichtsratsmitglied muss zu seiner Entlastung also darlegen und ggf. beweisen, dass die ihm vorgeworfene Verhaltensweise entweder nicht pflichtwidrig oder aber nicht schuldhaft war (vgl. Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 93, Rn. 31). Deshalb kommt der Dokumentation von Entscheidungen sowie der Aufbewahrung der Unterlagen eine entscheidende Bedeutung zu, zumal die zehnjährige Verjährungsfrist die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 HGB überschreiten kann (sechs und zehn Jahre).

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