Risiko der persönlichen Haftung des Geschäftsführers auch bei einer GmbH
Die persönliche Haftung von Gesellschaftern kann durch die Wahl der Gesellschaftsform – etwa mit einer GmbH – erheblich reduziert werden. Der Geschäftsführer allerdings ist auch bei einer GmbH erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Verstößt er gegen seine Pflichten, kann er gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten schnell mit seinem Privatvermögen haften. Nach § 43 GmbHG haftet er immer dann, wenn er bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht gelassen hat. Beispiel: Der Geschäftsführer lässt die Arbeitnehmer bewusst länger als zulässig arbeiten. Dies stellt einen Gesetzesverstoß dar. Der Betrieb muss ein Bußgeld zahlen. Der Geschäftsführer muss den Betrag ersetzen. Im Rahmen der Außenhaftung können Ansprüche Dritter direkt gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden. Beispiel: Der Betrieb zahlt der Einzugsstelle Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht aus. Hier liegt eine Straftat vor. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich auch der Geschäftsführer als Vertretungsberechtigter des Betriebes strafbar. Er haftet gegenüber dem Sozialversicherungsträger mit seinem Privatvermögen für die nicht weiter geleiteten Beiträge der Arbeitnehmer (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 266a StGB). Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu einige einschlägige Gerichtsurteile vor.
Fall 1: Abführen von Arbeitgeberanteilen in der Insolvenz
Zahlt ein Geschäftsführer Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung aus, obwohl der Betrieb insolvenzreif ist, haftet er mit seinem Privatvermögen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Ein Dachdeckerbetrieb hatte knapp 17.000 Euro an Arbeitgeberanteilen an die Sozialversicherung abgeführt, obwohl die GmbH schon überschuldet gewesen war. Der Insolvenzverwalter forderte das Geld vom alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter zurück – und bekam Recht: Bei Insolvenzreife des Betriebes ist es dem BGH zufolge nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren, Arbeitgeberbeiträge zu zahlen. Wichtig: Bei Arbeitnehmerbeiträgen sieht dies anders aus. Diese müssen auch bei Überschuldung gezahlt werden. Ihre Nichtweiterleitung stellt eine Straftat dar und führt ihrerseits wieder zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Sozialversicherungsträger.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.06.2009, Az. II ZR 147/08
Fall 2: Fehlende Zahlungen an Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Führt der Geschäftsführer einer GmbH Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nicht ab, haftet er nicht persönlich. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Ein Mitarbeiter eines insolventen Bauunternehmens hatte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Kontoauszug bekommen, dem zufolge für das Jahr der Insolvenzeröffnung noch ein Urlaubsanspruch von neun Tagen bestand, der nur teilweise durch Beiträge abgedeckt war. Er verklagte den Geschäftsführer der GmbH auf Zahlung der Differenz. Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch darauf hin, dass hier die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung nicht gegeben seien. Zwar sei grundsätzlich jeder, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstoße, dem Betreffenden gegenüber schadenersatzpflichtig. Ein solches Gesetz sei § 266a StGB. Danach mache sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder andere Teile des Arbeitsentgeltes, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zahlen müsse, nicht weiterleite. Die Zahlungen an die Urlaubskasse stellten jedoch eine eigene Zahlungspflicht des Unternehmers dar. Eine Schutzgesetzverletzung liege damit nicht vor, eine persönliche Haftung des Geschäftsführers scheide aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2005, Az. 8 AZR 542/04
Fall 3: Haftung für Lohnsteuerausfälle in der Krise
Auch bei Insolvenzreife eines Unternehmens muss die Lohnsteuer abgeführt werden, zumindest, solange liquide Mittel zur Zahlung vorhanden sind. Wird dies versäumt – etwa um andere Gläubiger zu befriedigen – haftet der Geschäftsführer persönlich. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes. Ein GmbH-Geschäftsführer hatte in einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Krise der Gesellschaft am Fälligkeitstag die Lohnsteuer nicht ans Finanzamt ausgezahlt, obwohl noch genug Geld vorhanden war. Stattdessen stellte er beim Amtsgericht Insolvenzantrag. Er war der Ansicht, nun die Lohnsteuer nicht mehr abführen zu müssen. Der Bundesfinanzhof war anderer Meinung: Solange es noch liquide Mittel gebe, müsse die Lohnsteuer abgeführt werden. Diese Pflicht entfalle erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Bestellung eines Insolvenzverwalters, aber noch nicht mit Antragstellung. Diese Rechtsprechung ist im Einklang mit der Ansicht des Bundesgerichtshofes, nach der die Lohnsteuer auch in Zeiten der Insolvenzreife zu zahlen ist und ihre Zahlung nicht zu einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH führt. Im hier vorliegenden Fall wäre also Lohnsteuer zu zahlen gewesen und der Geschäftsführer haftete dafür persönlich gegenüber dem Finanzamt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.09.2008, Az. VII R 27/07
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