Die Gebäudeversicherung ist für ein Haus so wichtig wie für den Mensch die Lebens- oder Krankenversicherung. Nur mit der Gebäudeversicherung ist gewährleistet, dass im Schadensfall Geld für den Wiederaufbau oder die Reparatur zur Veefügung steht.
Das Feuer hat ganze Arbeit geleistet. Nun ist die Gebäudeversicherung am Zug. Die Ursache des Brandes spielt eine wichtige Rolle bei der Leistungspflicht.
Die Gebäudeversicherung ist für Hauseigentümer die wichtigste Versicherung überhaupt. Sie leistet im Schadensfall, wenn ein Haus durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm beschädigt oder zerstört wird. Die Leistungspflicht der Gebäudeversicherung wird im Schadensfall genau geprüft, denn nicht selten ist es der Fall, dass der Schaden z. B. durch Verletzung von Obliegenheitspflichten entstanden ist. Auch wenn grobe Fahrlässigkeit durch Dritte gegeben ist, haftet nicht allein die Gebäudeversicherung.
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Ein leer stehendes Haus stellt eine Gefahrenerhöhung dar und dieser Umstand muss der Gebäudeversicherung auch so mitgeteilt werden. Auch wenn innerhalb des Hauses Renovierungsmaßnahmen in dem Umfang durchgeführt werden, dass eine Bewohnbarkeit nicht möglich ist, befindet sich das Objekt in einem nicht genutzten Zustand. Hier sind besondere Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers unumgänglich.
Wenn es sich um eine längere Periode handelt, in der das Gebäude als nicht genutzt definiert wird, muss der Eigentümer alles unternehmen, um mögliche Schäden zu vermeiden. Dazu gehört eine Sicherung des Hauses gegen Vandalismus, denn ein leer stehendes Haus zieht auch mal Personen mit unliebsamen Absichten an. Erst vor kurzer Zeit wurde einem Hausbesitzer eine Teilschuld an einem Schaden zugesprochen: Sein leer stehendes und für die Renovierung vorbereitetes Haus war nicht ausreichend gesichert. Kinder sind dort eingestiegen, haben gezündelt und das Haus in Schutt und Asche gelegt.
Weiterhin ist es nach der gängigen Rechtsprechung nicht unzumutbar, wenn mehrmals täglich, gerade bei Renovierungsarbeiten, die Wasserleitungen geprüft werden. Tritt z. B. nachts unbewacht Wasser aus einer defekte Leitung aus, wird die Gebäudeversicherung sicherlich nicht den vollen Schaden übernehmen, da der Gebäudebesitzer seien Obliegenheitspflichten verletzt hat.
Bei einem Gebäudeschaden, etwa nach einem Brand, muss genau nach der Ursache geforscht werden. Stellt sich heraus, dass der Brand, der ein Haus völlig vernichtet hat, z. B. durch Fahrlässigkeit eines Bewohners verursacht wurde, kann die Gebäudeversicherung den Mieter in Regress nehmen. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem solchen Fall dem Eigentümer und damit seiner Gebäudeversicherung den Regressanspruch bestätigt. Der Mieter in einem offenen Kochtopf Fett erhitzt und dabei sich für einen längeren Zeitraum aus der Küche entfernt. Es kam zu Brand, der sich durch die erhebliche Brandlast in einer Wohnung schnell ausbreiten konnte.
Der Gebäudeschaden in dem Mehrfamilienhaus war erheblich, da die Wohnung von Grund auf renoviert werden musste. Ebenso wurden das Treppenhaus sowie der Dachboden durch die Rauchentwicklung schwer in Mitleidenschaft gezogen. Der Mieter kann daher von der Gebäudeversicherung in Regress genommen werden, da es sich in dem Fall nicht um ein Augenblicksversagen gehandelt hat, sondern der Mieter aus der Ablenkung heraus (Einschalten des Fernsehers) der Küche ferngeblieben ist.
Bildquelle: Jens Weber, www.pixelio.de
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