Adoption eines Erwachsenen
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Ein Erwachsener kann ebenfalls adoptiert werden. Einer Zustimmung seiner leiblichen Eltern bedarf es dazu selbstverständlich nicht.
Voraussetzung ist aber, dass ein „echtes“ Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Eine Adoption eines Erwachsenen aus rein wirtschaftlichen Motiven (z.B. Ersparnis von Erbschaftssteuer oder Erlangung eines Adelstitels) ist daher nicht möglich.
Die Wirkungen einer Erwachsenen-Adoption sind erheblich schwächer:
Zwar wird der Angenommene mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des Annehmenden, seine Verbindungen zu seiner leiblichen Verwandtschaft erlöschen jedoch nicht. Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben daher bestehen. Der adoptierte Erwachsene hat quasi zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.
In Ausnahmefällen kann ein Erwachsener mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption (Volladoption) angenommen werden.
Dies ist in folgenden Fällen möglich:
Die Adoptiveltern haben bereits einen minderjährigen Bruder oder eine minderjährige Schwester des Erwachsenen angenommen.
Der Erwachsene wurde bereits als Minderjähriger in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen oder der Adoptivantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als der Anzunehmende noch minderjährig war
Und schließlich der praktisch wichtigste Fall: Der Annehmende nimmt ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung an.
Auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht erforderlich. Da sich die Annahme nach den Vorschriften der minderjährigen Adoption richtet erlöschen aber sämtliche Verbindungen zur leiblichen Verwandtschaft.
Ist die Zustimmung des leiblichen Elternteils nicht zu erlangen, ist daher das Zuwarten bis zur Volljährigkeit des Kindes die einzige Möglichkeit, eine Adoption eines Kindes des Ehepartners doch noch zu erreichen.
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