Steuerpflichtige können unter weiteren Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren „beweglichen Wirtschaftsguts“ des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Beweglich oder unbeweglich können nur „materielle“ Wirtschaftsgüter sein. Ist beabsichtigt, künftig immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2011 keine Ansparabschreibung vorgenommen werden. Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände, ferner die auf konkrete materielle Werte gerichteten Finanzwerte. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich davon durch ihre Unkörperlichkeit; es handelt sich zumeist um geistige Werte, z. B. Ideen und Rechte.
Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.
Anmerkung: Die Entscheidung ist auch auf den seit 2007 zu gewährenden „Investitionsabzugsbetrag“ anzuwenden. Grundsätzlich können auch für sog. „immaterielle Wirtschaftsgüter“ weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter noch die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, beansprucht werden.
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