Türsteher darf nicht nach Hautfarbe entscheiden
Der Türsteher einer Diskothek darf keinen Gast wegen dessen Hautfarbe abweisen. Nach Mitteilung der D.A.S. verstößt dies dem Oberlandesgericht Stuttgart zufolge gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dem diskriminierten Gast steht in einem solchen Fall eine Entschädigung zu.
OLG Stuttgart, Az. 10 U 106/11
Hintergrundinformation:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet seit 2006 eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Diese Regel bezieht sich auf verschiedene im Gesetz aufgeführte Lebensbereiche, z. B. Arbeitsverträge, Bildung, Mietverträge und den Zugang zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Ausdrücklich unzulässig ist auch eine Benachteiligung bei sogenannten Massengeschäften, die in der Regel mit einer Vielzahl von Personen geschlossen werden. Der Fall: Der Türsteher einer Reutlinger Diskothek hatte einem Gast den Zutritt mit der Begründung verweigert, dass „schon genug Schwarze drin“ seien. Dieser ging gerichtlich gegen diese Form der Ablehnung vor. Er verlangte vom Betreiber der Diskothek eine Entschädigung von 5.000 Euro. Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Es untersagte dem Betreiber, den Kläger künftig wegen seiner Hautfarbe abzuweisen. Einen Geldanspruch gestand es diesem jedoch nicht zu, weil der Eingriff in seine Rechte nur gering gewesen sei. Das Urteil: Auch das Oberlandesgericht sah in der nächsten Instanz die Rechte des Gastes als verletzt an. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung hielt das OLG jedoch eine Entschädigung für die sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung für angebracht. Zwar seien auch unter dem Aspekt der Abschreckung 5.000 Euro bei einem Vorfall wie diesem zu hoch gegriffen. Angemessen seien 900 Euro. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Türsteher dieser Diskothek nachweislich nicht generell nach der Hautfarbe entschieden hätten, aber am gleichen Abend zumindest ein weiterer Gast aus diesem Grund abgewiesen worden sei.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az. 10 U 106/11
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