Heute: 1. Wer kann eine Immobilie erwerben?
Aktuellen Medienberichten zufolge steigen die Mieten insbesondere in den Berliner Bezirken Prenzlauer Berg, Berlin-Mitte, Charlottenburg, Friedrichshain, Kreuzberg und in Teilen von Neukölln zum Teil um 10-14 % jährlich an. Unter anderem hierdurch wird der Immobilienmarkt beflügelt. Medienberichten zufolge erwartet die Immobilienbranche eine Preissteigerung der jetzt in Berlin erworbenen Immobilien in der Zukunft. Der Spiegel zitiert in seiner Ausgabe vom 12. September 2011 einen Immobilieninvestor mit den Worten: „Berlin ist der aufregendste Wohnungsmarkt in Europa.“ In einer Artikelserie besprechen die Autoren die wichtigsten Fragen, die im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb in Berlin auftreten können:
Heute: 1. Wer kann eine Immobilie erwerben?
2. Erwerb eines Grundstücke oder Wohnungseigentums?
3. Wie läuft ein Immobilienerwerb ab?
4. Worauf muss ich beim Kaufvertrag besonders achten?
5. Welche Funktion hat der Notar?
6. Wie kann ich mich vor Mängeln des Objekts schützen? Wie kann ich meine Ansprüche im Immobilienkaufvertrag sichern?
7. Was wenn nach dem Immobilienerwerb Mängel auftreten? Zu welchem Verhalten ist zu raten?
8. Wie läuft der Immobilienerwerb aus der Zwangsversteigerung ab?
9. Was muss ich beachten wenn ich ein Objekt zur späteren Vermietung erwerbe? Welche Möglichkeiten einer Mieterhöhung gibt es?
10. Was muss ich beachten wenn ich ein vermietetes Objekt erwerbe mit der Absicht, es selber zu nutzen?
1. Wer kann eine Immobilie erwerben?
In Deutschland kann grundsätzlich jeder eine Immobilie erwerben. Einschränkungen bei der Person des Immobilienerwerbers, wie sie bisweilen in anderen Staaten existieren, sind in der Deutschland grundsätzlich nicht vorhanden. Ausländische Staatsbürger oder ausländische Firmen können grundsätzlich genauso, wie deutsche oder andere EU-europäische Personen oder Firmen, in grundsätzlich unbeschränkter Zahl Immobilien erwerben.
Der Grundstückserwerber muss voll geschäftsfähig sein. Ein beschränkt geschäftsfähiger oder ein Geschäftsunfähiger kann aber – genauso, wie bei anderen Verträgen – beim Grundstückserwerb wirksam vertreten werden. Die Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie ist grundsätzlich formfrei. Eine Ausnahme gilt etwa dann, wenn die Vollmacht Teil eines einheitlichen Veräußerung- oder Erwerbsvertrags ist – dann gelten die strengen Formvorschriften über den Immobilienerwerb (siehe dazu unter 2. Wie läuft ein Immobilienerwerb ab?).
Grundsätzlich können alle juristischen Personen Immobilien erwerben. Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.4.2011 (Aktenzeichen: V ZB 234/11) sind die letzten Hürden für den Immobilienerwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beseitigt. Für den Eigentumserwerb durch eine GbR reicht es für die Eintragung des Eigentümerwechsels in das Grundbuch regelmäßig aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR handelnden erklären, dass sie deren ein alleinige Gesellschafter sind.
Zur kompletten Serie gehen Sie bitte auf www.mietrechtler-in.de/immobilienkauf.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
6.10.2011
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Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen
Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei
-Prüfung Ihrer Gewerbemietverträge auf Ihre Wirksamkeit
-Gestaltung eines rechtssicheren, auf Ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Gewerbemietvertrags
-Kündigung Ihrer Gewerbemietverträge (fristlos und ordentlich)
-Beratung zu gewerbemietrechtlichen Sonderproblemen (Schriftform des Gewerbemietvertrages, vorzeitige Kündbarkeit, etc.)
-Miethöhe und Betriebskosten (Preisindex-Klauseln, Beratung zum Wirtschaftlichkeitsgebot
-Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
-Betriebspflicht (Vereinbarung einer Betriebspflicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, Besonderheiten bei Einkaufszentren, Vertragsstrafe etc.)
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:
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-Teilungserklärung (Umwidmung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum, Änderung des Umlagemaßstabs etc.)
-Bestellung und Abberufung des Verwalters
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