Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig bei Griff in die Kasse

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig bei Griff in die Kasse

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig bei Griff in die Kasse

Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat am 16.02.2012 entschieden, dass das Vertrauen, dass für ein Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist, dauerhaft beschädigt, bzw. zerstört ist, wenn der Arbeitnehmer größere Beträge Bargeld unterschlägt. Denn eine solche Tat stellt eine gravierende Verletzung der sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten dar. Dies, so das Gericht, mache es dem betroffenen Arbeitgeber unmöglich, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Im streitgegenständlichen Falle war einer kaufmännischen Angestellten zur Last gelegt worden, einige tausend Euro aus der Kasse entwendet zu haben. Aus Zeugenaussagen soll sich ergeben haben, dass die kaufmännische Angestellte für die Tat verantwortlich gewesen sein soll, in dem sie das Geld nicht ordnungsgemäß verbuchte, sondern sich selbst aneignete.

Der betroffenen Arbeitgeber kündigte der Angestellten außerordentlich fristlos ohne vorherige Abmahnung. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme war nun durch das LAG bestätigt worden. Die Fortsetzung des so gestörten Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe.

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