»Das Verkehrsrecht-Verzeichnis« sagt Ihnen wann die Polizei am Unfallort erscheinen muss.
Hamburg, 22. Mai 2012 (www.vrvz.de) – Das Unfallprotokoll der Polizei nach einem Verkehrsunfall zählt neben Zeugenaussagen zu den wichtigsten Beweismitteln, wenn es später um die Durchsetzung von Schadensersatz geht. Doch nicht immer ist die Polizei verpflichtet am Unfallort zu erscheinen. »Das Verkehrsrecht-Verzeichnis« sagt Ihnen wann die Polizei nicht am Unfallort erscheinen muss.
Die Aufnahme von Unfällen im Straßenverkehr ist in jedem Bundesland durch eigene Verwaltungsvorschriften geregelt. Ob die Polizei zur Unfallaufnahme am Unfallort erscheinen muss, entscheidet sich aber immer an zwei Fragen:
1. Hat sich der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum zugetragen?
2. Liegt der Unfallursache ein geringes Unrecht zugrunde?
Öffentlicher Verkehrsraum
Die Verpflichtung der Polizei zur Unfallaufnahme im Hinblick auf die Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche besteht immer nur bei Unfällen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum zugetragen haben. Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Wege, Plätze und Flächen, die entweder gemäß ihrer Bestimmung dem öffentlichen Verkehr dienen sollen oder die aufgrund der Zustimmung oder Duldung des darüber Verfügenden von jedermann zu Verkehrszwecken benutzt werden. Hat der Unfall an einem anderen Ort stattgefunden, braucht die Polizei nicht zu kommen.
Unrechtsgehalt der Unfallursache
Hat sich ein Unfall im öffentlichen Verkehrsraum zugetragen, braucht die Polizei dennoch nicht zu erscheinen, wenn es sich um einen sogenannten Bagatellunfall handelt, d. h. wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Es liegt ein reiner Sachschaden vor. (Die Höhe des Schadens ist für die Beurteilung unerheblich).
2. Hinsichtlich der Unfallursache besteht kein Verdacht, dass eine Straftat oder eine bedeutende, mit einem Bußgeld zu belegende Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Wegen der Verfehlung kann im höchsten Fall mit einem Verwarnungsgeld gerechnet werden.
Fazit: Wurde bei einem Unfall niemand verletzt und besteht kein Verdacht, dass entweder eine Straftat oder eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit begangen wurde, braucht die Polizei nicht zur Unfallaufnahme am Unfallort zu erscheinen. Gleiches gilt für Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. In diesen Fällen darf die Polizei sich damit begnügen, dass sie die Unfallbeteiligten telefonisch dazu anhält, zur Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche ihre Personalien auszutauschen. Häufig geschieht es auch, dass die Polizei zwar am Unfallort erscheint, aber aus den genannten Gründen keinen Unfallbericht fertigt.
Nimmt die Polizei den Unfall nicht auf, kommt der Beweiskraft von Zeugenaussagen ein noch höheres Gewicht zu.
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