Gerichtsvollzieherkosten sollen steigen
Schlimm genug, wenn der Schuldenberg wächst, weil man vielleicht gerade den Job verloren hat oder schwer erkrankt ist. Künftig drohen säumigen Schuldnern auch noch höhere Kosten für die Eintreibung der nicht bezahlten Rechnungen: Kommt es zur Zwangsvollstreckung, so sieht es ein aktueller Gesetzentwurf vor, soll allein der Besuch des Gerichtsvollziehers um rund ein Viertel teurer werden. Umso wichtiger wird bei Zahlungsrückständen die frühzeitige Kontaktaufnahme zum beauftragten Inkassobüro, betont Achim Speldrich, Leiter des Geschäftsbereiches Forderungsmanagement der LEGIAL AG: „Wer Bereitschaft zeigt, die offene Rechnung etwa in mehreren Raten zu bezahlen, kann hier oft mit Entgegenkommen rechnen – und zusätzliche, hohe Gerichts- und Gerichtsvollzieher-Gebühren vermeiden.“
Es kann jeden treffen
Familie M. steht das Wasser bis zum Hals: Die Hypothek für das Häuschen ist noch nicht abgezahlt und schmälert das monatliche Familienbudget. Das neue Auto und das Jugendzimmer für den älteren Sohn hatten die zweifachen Eltern deshalb auf Kredit gekauft – im Vertrauen, dass sich die Raten mit zwei Gehältern gut stemmen lassen. Als Elke M.“s Mutter von heute auf morgen zum Pflegefall wird, muss die Tochter mit hohen Abschlägen beim Einkommen in einen Teilzeitjob wechseln. Nur wenig später flattert Peter M. dann die betriebsbedingte Kündigung ins Haus. Fälle wie diesen kennt Achim Speldrich nicht wenige: Der Inkasso-Experte der LEGIAL AG weiß deshalb aus Erfahrung, dass es häufig gar nicht am Willen der Betroffenen mangelt, wenn Rechnungen nicht bezahlt und Mahnungen nicht beantwortet werden. „Wer aber Hals über Kopf in eine Notlage schlittert, steckt oft aus Überforderung und Scham den Kopf in den Sand – die Post wird nicht mehr geöffnet, Nachfragen der Inkassobüros werden ignoriert.“ Genau die falsche Strategie, so der Fachmann. Und rät allen Schuldnern nachdrücklich, unbedingt schon bei der ersten Mahnung aktiv zu werden.
Pfändung wird künftig teurer
Warten Gläubiger nämlich auch nach mehreren Mahnungen vergebens auf die Begleichung ihrer offenen Rechnung, verlangen sie irgendwann die Zwangsvollstreckung. Sprich: Eines Tages steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Seine Aufgabe besteht vor allem in der Durchsetzung von Geldforderungen eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Ist kein Geld da, kann der Gerichtsvollzieher auch bewegliche Vermögensgegenstände, also Möbel, Autos, Elektronik oder Schmuck, pfänden. Damit aber noch nicht genug. Denn steht der Gerichtsvollzieher erst einmal mit dem Vollstreckungsbescheid vor der Tür, entstehen dem Schuldner auch empfindliche Zusatzkosten. Er muss nicht nur die offene Forderung bezahlen, sondern auch die für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers angefallenen Gebühren, die so genannten Vollstreckungskosten. Und die sollen in Zukunft deutlich erhöht werden.
Aufschläge zwischen 25 und 40 Prozent
Die Grundlage dafür liefert das „Gesetz zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht“. Der Gesetzentwurf, der derzeit zur Beschlussfassung im Bundesrat und Bundestag liegt, sieht satte Zuschläge auf nahezu alle Schritte und Leistungen im Zusammenhang mit der Eintreibung von Forderungen vor. So könnte allein die Zustellgebühr des Zwangsvollstreckungsbescheids um über 25 Prozent ansteigen; auch die Durchführung einer Versteigerung, die Ausfertigung von Zustellungsurkunden und viele Pauschalen wären von den Preissteigerungen betroffen. Und selbst wenn der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge abziehen muss, weil beim Schuldner nichts zu holen war, würde es nach neuer Rechtslage teurer. Die Kostensteigerung soll in diesem Fall sogar bei rund einem Drittel liegen. Der Inkasso-Fachmann Achim Speldrich von LEGIAL rät daher allen Betroffenen eindringlich: „Nehmen Sie umgehend Kontakt zum Absender der Mahnung, häufig ein Inkassobüro, auf: Seriöse Forderungsmanager sind meist gesprächsbereit und finden gemeinsam mit dem Schuldner eine für alle Beteiligten verträgliche Lösung – und das, bevor sich der Gerichtsvollzieher überhaupt auf den Weg machen muss.“
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