Erben in Europa wird einfachen

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 12.07.2012

Ein Erbfall ist oft eine schwierige Angelegenheit. Richtig kompliziert wird es, wenn der Erblasser eine Immobilie im Ausland besaß oder gar seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte. Damit das grenzüberschreitende Erben und Vererben in Zukunft einfacher wird, hat das Europäische Parlament nun nach langen Verhandlungen den Entwurf einer EU-Erbrechtsverordnung angenommen. ARAG Experten sagen, worum es darin geht.

Wer ist zuständig?
Derzeit muss in Erbfällen mit Besitz im Ausland erst einmal geklärt werden, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtet. Das ist mitunter gar nicht eindeutig, weil je nach Rechtsordnung verschiedene Anknüpfungspunkte – z.B. Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz – herangezogen werden. Ein Deutscher verlegt seinen Altersruhesitz beispielsweise in die Schweiz. Verstirbt er, richtet sich die Frage, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, nach den so genannten Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR). Allerdings hat jede nationale Rechtsordnung ihr eigenes IPR, das regelt, welches Recht auf grenzüberschreitende Fälle anzuwenden ist. Das deutsche IPR richtet sich in Erbfällen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Nach dem IPR der Schweiz ist dagegen der letzte Wohnsitz des Erblassers maßgeblich. Das würde im Fall des Deutschen mit schweizerischem Wohnsitz dazu führen, dass sich die Frage, wer mit welcher Quote Erbe geworden ist, für die deutschen Nachlassrichter nach deutschem Recht und für das Nachlassgericht in der Schweiz nach schweizerischem Erbrecht richten würde.

Das neue Wohnsitzprinzip
Damit solche widersprüchlichen Einschätzungen künftig vermieden werden, gilt nach der neuen Erbrechtsverordnung das Wohnsitzprinzip. Die gesamte Abwicklung eines Erbfalls unterliegt also dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entsprechend sind die Nachlassgerichte dieses Staates für alle Entscheidungen zuständig; und zwar für den gesamten Nachlass. Diese Bestimmung gilt für alle Erblasser, die keine anderweitige Regelung getroffen haben. Die Verordnung sieht allerdings ein Wahlrecht für den Erblasser vor. Er kann im Testament für seine Rechtsnachfolge das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehört. Besitzt der Erblasser also zur Zeit der Testamentserrichtung mehrere Staatsangehörigkeiten, kann er das Recht eines dieser Staaten wählen.

Europäisches Nachlasszeugnis
Die Verordnung führt außerdem ein Europäisches Nachlasszeugnis ein, das in allen Mitgliedsstaaten Gültigkeit besitzt. Künftig müssen die Erben also nicht mehr in allen Mitgliedsstaaten, in denen Vermögen des Erben vorhanden ist, jeweils separat einen Erbschein beantragen. Das Europäische Nachlasszeugnis enthält auch Angaben über das auf den Todesfall anwendbare Recht, über den/die Erben, über den Erbteil jedes Erben und das ihm zustehende Vermögen sowie darüber, ob das Erbrecht auf gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge beruht.

Wann und wo gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung?
Die neue Verordnung muss noch vom Rat der Europäischen Union formell beschlossen werden. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren tritt sie dann ohne weitere Umsetzung in allen Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland – in Kraft.

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