Die Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/6761EWG) begrenzt die Stickstoffeinträge aus Düngemitteln und soll die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigungen verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen vorbeugen.
Referenten sind regelmäßig Florian Fritsch, Pionier im Bereich Elektromobilität, Experte des technischen Umweltschutz und Wasserrechtexperte Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte aus Berlin informiert in Form von Veranstaltungen mit rechtlicher Diskussion und gibt Einblicke in die Geschichte des Gewässerschutzes bis zur heutigen Umweltschutzpraxis. Die Fragen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind wichtige Themen für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten – unabhängig von Frage nach den Motiven, sei es Umweltschutz, seien es ökonomische Aspekte. Im Rahmen von Beiträgen zu diesen Themen wird die Frage nach der Verbindung von Ökonomie und Ökologie diskutiert und Problempunkte herausgearbeitet. Im Rahmen von Gewässerschutz gibt es Möglichkeiten die Überdüngung der Gewässer teilweise noch ökonomisch sinnvoll zu nutzen (Diskussionsbeiträge des Herrn der Algen Cordes zur Reinigung des Dümmers mittels Flusskläranlagen).
Geschichtlich gilt, dass der Mensch Flüsse aufgrund ihres Selbstreinigungspotentials als Vorfluter für geklärte oder sogar ungeklärte Industrie- und Haushaltsabwässer (Fäkalien, Abwässer aus Waschmaschinen, Molkereien, Brauereien, Schlachthöfen usw.) nutzte.
Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/6761EWG)
Die Richtlinie dient damit der Ergänzung der Kommunalabwasserrichtlinie, die durch die weitergehende Reinigung des kommunalen Abwassers ebenfalls den Stickstoffeintrag in die Gewässer verringern soll. Das Zusammenspiel Düngepraxis und Umweltschutz, aus ökologischer und ökonomischer Sicht, entwickelt sich weiter und am Beispiel des Dümmers in Niedersachsen kann anschaulich erklärt werden, welche Folgen ein zu hoher Nährstoffgehalt aus der nachgewiesenen landwirtschaftlichen Düngepraxis hat. Der zu hohe Nährstoffgehalt führte in den vergangenen Jahren wiederholt zum starken Wachstum von stinkenden Blaualgen und die damit verbundene Reaktion des Gewässers mit sich.
Schutz der Nordsee und weiterer Gewässer
Beide Richtlinien gehen auf die Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer in der Gemeinschaft zurück. Zwar hatten Nitratgrenzwerte bereits in der Oberflächengewässrrichtlinie und in der Trinkwasserrichtlinie Eingang gefunden, diese Regelungen erwiesen sich aber als nicht ausreichend zum Schutz der Gewässer.
Die Richtlinie verfolgt einen dualen Ansatz: Zur Vorbeugung einer weiteren Gewässer Verschmutzung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, flächendeckende Regeln der guten, fachlichen Praxis in der Landwirtschaft einzuführen. Diese haben Leitlinien vorzusehen für die zeitliche und örtliche Beschränkung der Anwendung von Düngemitteln:
– für eine Pflanzen bedarfsgerechte Düngung
– zum Bau von Güllebehältern und zur Fortbildung der Landwirte.
Dr. Thomas Schulte weist darauf hin, dass bei besonders mit Nitrat belasteten Gewässern die Mitgliedstaaten durch Aktionsprogramme zur Sanierung verpflichtet werden. Diese Programme haben Vorschriften über eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung zur Begrenzung des Düngemitteleinsatzes, zur zeitlichen und mengenmäßigen Begrenung des auf dem Boden aufgebrachten Wirtschaftsdüngers auf grundsätzlich 179 kg N je ha/a, über ausreichende Güllelagerkapazitäten und über die verpflichtende Anwendung der „Regeln der guten, fachlichen Praxis“ zu enthalten. Die Verpflichtung zur Ausweisung von gefährdeten Gebieten besteht in Einzugsgebieten von Binnengewässern und von Grundwasser, wenn eine Überschreitung des Nitratgrenzwertes für Trinkwasser von 50 mg/1 besteht oder zu befürchten ist und in Einzugsgebieten von eutrophierungsgefährdeten Oberflächen Gewässern (einschließlich der Küstengewässer). Nach diesen Kriterien verpflichtet die Kommunalabwasserrichtlinie auch zur Vornahme einer weitergehenden Reinigung des kommunalen Abwassers. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in der Bundesrepublik durch die Düngemittelanwendungsverordnung.
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