Aber Vorsicht, wer einmal in diesen Teufelskreis gerät, kommt nicht so schnell wieder heraus. Als Kunde verliert man leicht den Überblick über seine Ratenzahlen besonders dann, wenn mehrere Konsumgüter gleichzeitig bezahlt werden müssen. So sind schnell mehrere Hundert Euro an Raten fällig. Bei vielen Menschen übersteigen die Ausgaben die monatlichen Einnahmen. Hier bleibt dem Gläubiger nur noch der letzte Weg, die Zwangsvollstreckung.
Arten der Zwangsvollstreckung gliedern sich in bewegliches Vermögen, in Forderungen, aber auch in unbewegliches Vermögen wie zum Beispiel die Zwangsversteigerung eines Hauses oder einen Autos, sowie die Zwangsverwaltung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch.
Die Sachpfändung wird immer durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt. Dabei prüft dieser, ob der Schuldner zu pfändende Habe besitzt, wie Bargeld oder Wertgegenstände. Allerdings ist darauf zu achten, dass Sachen des persönlichen Gebrauchs oder dem Haushalt dienende Sachen im Rahmen einer bescheidenen Lebens – oder Haushaltsführung, sowie Arbeitsmittel nicht gepfändet werden dürfen. Dies ist in der Zivilprozessordnung im Paragraphen 811 geregelt.
Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen pfändet der Gläubiger Forderungen des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner).
Mit dem erwirkten Mahnbescheid stellt der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen „Antrag auf Pfändungs- – und Überweisungsbeschlusses“ kurz genannt PFÜB. Dieser Antrag bewirkt das Verbot der Zahlung an den Schuldner durch den Drittschuldner.
Beispiele für Pfändbare Forderungen sind zum Beispiel Bankguthaben, Arbeitslohn, Dispositionskredite, Erbansprüche, Gesellschaftsanteile, Hypotheken und Grundschulden, Versicherungen, Steuererstattungsansprüche, Mieteinnahmen sowie Pachteinnahmen.
Die Zwangsvollstreckung in unbeweglichen Sachen wird wie folgt geregelt. Bei der Zwangsversteigerung werden Haus oder Grundstück dem Meistbietenden überlassen, dass heißt dieser bekommt den Zuschlag. Zwangsverwaltungen werden meist über Rechtsanwälte abgewickelt. Hier gibt es keine Verwertung des Grundstückes oder Haus, sondern die Mieteinnahmen werden gepfändet. Durch eine Zwangshypothek wird die Forderungshöhe im Grundbuch des Schuldners eingetragen. Aus dieser kann die Zwangsversteigerung betrieben werden. Dieser Prozess ist allerdings sehr kostspielig und zeitaufwendig.
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