Nach Reifenwechsel ist deutlicher Warnhinweis Pflicht!
Hat eine Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs ab- und wieder anmontiert, muss sie den Kunden deutlich daran erinnern, nach 50 bis 100 Kilometern die Radschrauben nachzuziehen. Wie die D.A.S. mitteilt, reicht nach einem Urteil des Landgerichts Heidelberg ein einfacher Hinweis auf der Rechnung nicht aus.
LG Heidelberg, Az. 1 S 9/10
Hintergrundinformation:
Radschrauben an Autos können sich nach der Montage durchaus wieder lockern – deshalb ist es empfehlenswert, sie nach 50 bis 100 Kilometern Fahrtstrecke noch einmal festzuziehen. Autowerkstätten haben in dieser Hinsicht eine Aufklärungspflicht gegenüber ihren Kunden. Oft wird dieser lediglich durch einen entsprechenden Hinweis auf der Werkstattrechnung genügt – den in der Praxis wohl die wenigsten Kunden lesen oder gar befolgen. Der Fall: Ein Autofahrer hatte in einer Werkstatt Winterreifen montieren lassen. Rund 1.900 Kilometer später löste sich ein Rad während der Fahrt vom Auto. Der Fahrer konnte den Pkw nicht mehr kontrolliert anhalten und es kam zu einem Unfall. Der Mann wollte nun den Schaden von der Kfz-Werkstatt ersetzt bekommen. Er war der Meinung, nicht ausreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radbolzen hingewiesen worden zu sein. Die Rechnung hatte hier einen nicht besonders auffälligen Hinweis enthalten, dass die Radschrauben nach 50 bis 100 km noch einmal festzuziehen seien. Das Urteil: Das Landgericht Heidelberg entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Werkstatt 70 Prozent des Schadens zu tragen habe. Auf mögliche Gefahren hinzuweisen, sei eine Nebenpflicht aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag. Dies gelte hier besonders, da ein normaler Kunde nicht damit rechne, dass sich ordnungsgemäß befestigte Räder während der Fahrt vom Auto lösen könnten. Beim Lesen der Rechnung achte man hauptsächlich auf die aufgeführten Arbeiten und den Betrag. Es müsse ein deutlicher Hinweis auf das Nachziehen der Radschrauben erfolgen – vorzugsweise mündlich. 30 Prozent Mitverschulden rechnete das Gericht dem Kunden an, da er bei Auftreten der ersten verdächtigen Geräusche und Rütteleffekte durch das sich lösende Rad nicht sofort angehalten bzw. eine Werkstatt aufgesucht hatte.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 27.07.2011, Az. 1 S 9/10
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