1. Ertragsbesteuerung natürlicher Personen
(a) Beschränkte Steuerpflicht
In den USA nicht „ansässige“ Personen sind grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. unterliegen der amerikanischen Steuerpflicht nicht bezüglich ihres außerhalb der USA erworbenen Einkommens. Auf U.S. Quellen zurückzuführendes Einkommen unterliegt jedoch grundsätzlich der amerikanischen Besteuerung.
Dazu zählen insbesondere: In den USA für amerikanische Unternehmen erbrachte Dienstleistungen; Einkommen aus amerikanischen Betriebsstätten, bzw. Personengesellschaften; Einkünfte aus amerikanischem Grundvermögen; sowie Einkünfte aus amerikanischen Einzelunternehmen. Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Anm.: Da Doppelbesteuerungsabkommen einzeln bilateral werden, gelten die im folgenden gemachten Feststellungen nicht automatisch für die Schweiz und Österreich) werden folgende Einkünfte grundsätzlich nicht versteuert: Zinsen, Lizenzgebühren (soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), Veräußerungsgewinne von mobilen Gegenständen (ebenfalls soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), sowie Dividenden, wobei diese allerdings einer U.S. Quellenbesteuerung (5% bei Körperschaften und 15 % bei natürlichen Personen als Dividendenempfänger) unterliegen.
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Die US CET Corporation ist ein internationaler Dienstleister der sich seit 2007 u.a. auf die Firmengründung USA sowie den Aufbau einer Geschäfts-repräsentanz in den USA, insbesondere im US-Bundesstaat Florida spezialisiert hat.
Im Rahmen des Aufbaues einer Geschäftsrepräsentanz in den USA ermöglichen wir es international orientierten Kunden/Unternehmen mit überschaubarem Zeit- und Geldaufwand auf dem amerikanischen Markt Fuß zu fassen, ohne ein Büro mit eigenem Personal einrichten zu müssen.
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