Arbeitnehmer, die bis zum 31.03.2015 ihren schon aus dem Vorjahr übertragenen Resturlaub nicht genommen haben, gehen erholungstechnisch leer aus. Es besteht also Anlass, noch im März tätig zu werden, wenn die Urlaubskonten noch mit Resturlaub gefüllt sind!
Wenn im März noch Urlaubstage aus dem Vorjahr auf dem Mitarbeiterkonto stehen, wurde der Urlaub schon aus wichtigem Grund auf Antrag des Arbeitnehmers über den 31.12.2014 hinaus übertragen. Diese Übertragbarkeit über den Jahreswechsel ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG zugelassen. Damit haben die Urlaubstage diese zeitliche Hürde genommen.
Stichtag 31. März 2015
Im März folgt die nächste Frist: Die Urlaubsübertragung gilt nur beschränkt auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres! Das heißt für Urlaub aus 2014: Nach Ablauf des 31.03.2015 verfällt der übertragene Urlaubsanspruch (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Und zwar ersatzlos!
Der übertragende Urlaub muss also zum 31.03.2015 gewährt und genommen werden. Dass der Urlaub im Übertragungszeitraum nur angetreten wird, genügt nicht. Äußert der Mitarbeiter im Übertragungszeitraum einen Urlaubswunsch, so kann der Arbeitgeber hinsichtlich übertragenen Urlaubs weder auf dringende betriebliche Belange noch auf Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter verweisen, um den Urlaub abzuweisen. Dem Urlaubsbegehren des Mitarbeiters muss also im Übertragungszeitraum grundsätzlich entsprochen werden.
Ausweg Geld statt Urlaubstage?
Eine materielle Abgeltung des Urlaubs ist nur zulässig, soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Aus anderen Gründen besteht kein Abgeltungsanspruch. Resturlaub darf also nicht einfach durch Geldzahlungen „verbraucht“ werden.
Ausnahme Krankheit
Kann der gesetzliche Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, verfällt er erst zum Ablauf des 31.03. des übernächsten Jahres. 2014er Ansprüche gehen also erst mit dem 31.03.2016 unter.
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