Am 01. August 2015 ist die neue Verordnung zu den Dokumentationspflichten (MiLoDokV) beim Mindestlohn in Kraft getreten. Die neue MiLoDokV lockert die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten und ersetzt die bisherige Verordnung vom 18.12.2014.
Ausnahmen bei den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten bestehen nunmehr für
– Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2.958 EUR brutto überschreitet. Hierbei sind sämtliche verstetigen monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen.
– Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt 2.000 EUR brut-to überschreitet, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Gehalt von über 2.000 EUR als verstetigtes Entgelt bereits in den letzten 12 Monaten vom gleichen Arbeitgeber erhalten hat.
– Im Betrieb arbeitende Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. (Hinweis: Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.)
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