Nachnahme ist eine von Verbrauchern gern genommene Zahlungsart im Online-Handel. Meist wird dafür eine Nachnahmegebühr vom Händler verlangt, hinzu kommt dann noch ein Übermittlungsentgelt, was der Kunde direkt an den Zusteller zahlt. Ab 1. März 2018 gibt es hier eine wichtige Neuerung, die auch Auswirkungen auf die Abläufe im Shop hat.
Aktuell verlangt DHL bei der Zusatzleistung ein erhöhtes Nachnahmeentgelt. Hinzu kommen für den Verbraucher noch einmal 2 Euro sog. Übermittlungsentgelt, was er direkt an den Zusteller zahlen muss, wenn er das Paket ausgehändigt bekommt. Zum 1. März wird diese Aufsplittung aber abgeschafft. Ab dann beträgt die Nachnahmegebühr für den Händler 5,60 Euro (zzgl. MwSt.) – und zwar zusätzlich zum Paketpreis.
Hintergrund: Neue Steuerregelungen
Als Begründung führt die Deutsche Post in ihrem Antrag an, dass bisher der Bestandteil „Geldübermittlung“ (also die 2 Euro Übermittlungsentgelt) umsatzsteuerbefreit ist, der Bestandteil „Nachnahmeentgelt“ aber der Umsatzsteuer unterliegt. Diese unterschiedliche Behandlung fällt in Zukunft weg.
Bei der Leistungskomponente „Nachnahme“ wird bereits jetzt Umsatzsteuer auf das genehmigte Nettoentgelt erhoben. Die Zusammenfassung der Entgelte sei aus abrechnungstechnischen Gründen, insbesondere aus Gründen der Handhabbarkeit und der Erleichterung der Abrechnungsprozesse, erforderlich.
Umstellungen im Shop erforderlich
Die Änderungen zum 1. März machen Änderungen im Shop erforderlich, sofern der Händler Nachnahme anbietet.
In den AGB ist dann entsprechend der geänderten Kosten zu informieren. Auch im Bestellprozess ist eine entsprechende Änderung der Gebühren und Berechnung vorzunehmen.
Im Zweifel sollten Händler Nachnahme sogar ganz entfernen.
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