Protest gegen Siemens-Werkschließungen hält an – Anwalt für Arbeitsrecht gibt Tipps für Arbeitnehmer.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Protest gegen Siemens-Werkschließungen hält an - Anwalt für Arbeitsrecht gibt Tipps für Arbeitnehmer.

Fachanwalt Bredereck

Die Gruppe ist überschaubar, die sich vor einem Berlinale-Kino einsetzt für die Erhaltung von Siemens-Standorten in Berlin. Am Samstagnachmittag stehen sie vor dem Zoo-Palast in der Kälte, tragen mannshohe Plakate und werben für den Erhalt von Arbeitsplätzen. Aber man kann sie nicht übersehen: Sie erinnern jeden Passanten an die Einzelschicksale, die betroffen wären von Arbeitsplatz-Abbau und Werkschließung bei Siemens. Anlass genug, Siemens-Mitarbeitern den Rücken zu stärken und sie aufzuklären über ihre Rechte: bei betriebsbedingter Kündigung, Aufhebungsvertrag und Änderungskündigung.

Zur Erinnerung: Bei Siemens denkt man Presseberichten zufolge darüber nach, Industriewerke in Berlin, Görlitz und anderen Standorten in der Bundesrepublik zu schließen. Zuletzt berichtete der MDR auf seiner Website am 18.02.2018 darüber. Siemens-Mitarbeiter, die in den betroffenen Industrie-Werken arbeiten, sollten vorbereitet sein auf: betriebsbedingte Kündigungen und Änderungskündigungen, und was zu tun ist, wenn ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Siemens-Mitarbeiter an diesen Standorten von einem dieser arbeitsrechtlichen Maßnahmen betroffen sein wird. Was ist einem Arbeitnehmer in diesen Fällen zu raten?

Betriebsbedingte Kündigung bei Siemens? Siemens ist ein Weltkonzern, dort genießen Arbeitnehmer regelmäßig einen starken Kündigungsschutz, denn: grundsätzlich gilt für sie das Kündigungsschutzgesetz, und: ein so großes Unternehmen kann einen Arbeitnehmer häufig anderweitig beschäftigen, was einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig vorzuziehen ist. Ein Siemens-Beschäftigter hätte in vielen Fällen durchaus gute Chancen, gegen eine betriebsbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen.

Warnung vor dem Aufhebungsvertrag. Wenn betriebsbedingte Kündigungen eher unerwünscht sind, ein Werk aber dennoch geschlossen werden soll, greifen Arbeitgeber häufig zu einer vermeintlichen Kompromiss-Lösung: dem Aufhebungsvertrag. Was aussieht wie ein Entgegenkommen ist nicht selten ein Schachzug, der dem Arbeitgeber viel Geld spart. Arbeitnehmern wird vorgeschlagen, den Arbeitsplatz freiwillig zu räumen und das Unternehmen gegen eine Abfindung zu verlassen. Häufig ist das ein schlechter Deal für den Arbeitnehmer! Um beim Beispiel von Siemens zu bleiben: Ein Arbeitnehmer von Siemens wird nach einem Jobverlust an einem Standort wie Berlin oder Görlitz mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an seinem zukünftigen Arbeitsplatz nicht mehr so gut vor einer Kündigung geschützt sein.

Ein weiterer Nachteil des Aufhebungsvertrages ist: die Abfindungshöhe. Auch wenn die Summe auf den ersten Blick nicht unattraktiv wirkt: Die meisten Arbeitgeber sind unter anderen Umständen in der Regel bereit, deutlich höhere Abfindungssummen anzubieten, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag ablehnt und gegen eine betriebsbedingte Kündigung klagt.

Informieren Sie sich über Ihre Rechte bei einer betriebsbedingten Kündigung oder bei einer Änderungskündigung! Jeder Arbeitnehmer sollte fachkundigen Rat einholen, wenn der eigene Arbeitsplatz von Abbau oder Versetzung betroffen ist. Finden Sie einen Experten für Kündigungsschutz, der Ihnen die richtigen Praxis-Tipps gibt!

Siemens-Mitarbeitern in den von Werks-Schließung betroffenen Standorten biete ich eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung am Telefon an. Rufen Sie mich gern an in meinen Fachanwaltskanzleien in Berlin oder in Essen, zentrale Kündigungs-Hotline: 030.40004999. Sprechen Sie mit mir über die Chancen einer Kündigungsschutzklage, über die Abfindungshöhe, die in Ihrem Fall realistisch ist und über die beste Vorgehensweise bei einer Änderungskündigung. Auf das Gespräch mit Ihnen freue ich mich!

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