BFH: Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften nicht möglich
Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen können nicht mindernd bei der Körperschaftssteuer berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (I R 60/16).
Verluste aus Termingeschäften können nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht zum Verlustausgleich genutzt werden. Sie können weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der Begriff des Termingeschäfts ist in der Regelung nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind unter Termingeschäften Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen, zu verstehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Gesellschaft über eine Bank Geschäfte mit einer Stop-Loss-Order und Take-Profit-Order getätigt. Entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung wurden die Geschäfte zwingend am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“. Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt. Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zu Gunsten oder zu Lasten des Kontos abgeschlossen worden.
Diese Art der Geschäftsabwicklung entspricht dem sog. echten ungedeckten Daytrading. Dabei wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird, so dass Gegenstand des Geschäfts letztlich nur Forderungsrechte und Zahlungspflichten in Abhängigkeit der Kursentwicklung sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt damit ein Termingeschäft vor, das keinen Verlustausgleich ermöglicht (Urteil vom 21. Februar 2018, Az.: I R 60/16).
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