Das Haustier ist des Deutschen liebster Freund. Geschätzte 34 Millionen Haustiere tummeln sich in deutschen Haushalten. Das macht rund 45 Prozent aller Haushalte aus. Kein anderes Land in der EU hat einen so großen Anteil an Haustieren. Ob Katze oder Maus, Vogel oder Schlange, eines haben alle Haustiere gemeinsam: Sie verursachen Kosten. 3,7 Milliarden Euro werden jährlich verfüttert. Weitere 4 Milliarden werden für Tierärzte und Medizin ausgegeben. Rund eine Milliarde wird in Heimtierzubehör gesteckt. Zusammen mit den Dienstleistungen rund ums Tier lassen sich die Heimtierbesitzer ihre Tierliebe jährlich insgesamt 9 Milliarden Euro kosten. Schön, wenn ein Teil davon von der Steuer absetzbar ist!
Urlaubsbetreuung ist absetzbar
Die Hauptsaison für Urlaubsreisen beginnt. Viele Haustierhalter können oder wollen ihre Tiere nicht mit in den Urlaub nehmen. Da stellt sich die Frage, wohin mit dem Familienmitglied? Wird das Haustier in diesem Zeitraum im eigenen Haushalt von einem Tiersitter versorgt, so ist das steuerlich absetzbar. „Kommt ein Pfleger regelmäßig in den Haushalt und übernimmt solche Aufgaben, die Haushaltsmitglieder die restliche Zeit übernehmen, handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi. Zu den absetzbaren Tätigkeiten gehören beispielsweise das Füttern, die Fellpflege, die Reinigung des Katzenklos, Käfigs oder Aquariums und die Beschäftigung mit dem Tier. Auch das Gassi gehen mit dem Hund fällt unter die haushaltsnahen Dienstleistungen, sofern der Hund im Haushalt abgeholt und danach wieder dorthin gebracht wird.
Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Wie für alle haushaltsnahen Dienstleistungen gilt, dass das Finanzamt sie nur dann anerkennt, wenn die Vergütung des Tiersitters auf Rechnung und per Überweisung erfolgt. Steuerlich anerkannt werden zwanzig Prozent der Ausgaben für die Arbeitszeit sowie die An -und Abfahrt. Materialkosten, wie das Futter selbst, fallen nicht darunter. Bis zu 4.000 Euro kann die Steuerlast dadurch direkt reduziert werden. Übernimmt die Nachbarin unentgeltlich einen Gefälligkeitsdienst, kann natürlich nichts abgesetzt werden. Dasselbe gilt, falls das Tier vorübergehend in einer Pension untergebracht wird.
Weitere Steuerboni für Haustiere
Auch unterjährig sind Ausgaben für den Vierbeiner steuerlich begünstigt. Wird das Gassi gehen von Dogwalkern gegen Bezahlung übernommen, gilt selbiges wie für den Urlaub. Das kommt gerade den berufstätigen Tierhaltern zugute. Wird ein mobiler Tierfriseur in den Haushalt des Tierhalters bestellt, sind Dienstleistungen wie baden, schneiden, trimmen, entfilzen, Zahnstein entfernen oder Krallen schneiden als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar.
Entschließt sich ein Tierhalter, anstatt oder als Ergänzung zum Besuch einer Hundeschule einen Personal Trainer zur Erziehung des Hundes in der gewohnten Umgebung zu engagieren, und das Training findet im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Tierhalters statt, ist die Steuerentlastung abermals gesichert. „Zu guter Letzt kann im Rahmen der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuererklärung die Prämie für die Tierhaftpflichtversicherung auch geltend gemacht werden“, fügt die Steuerexpertin Gudrun Steinbach hinzu.
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Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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