Autor: Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert
Bloggen ist längst nicht mehr nur ein Hobby. Bloggen entwickelt sich für manche Menschen zu einer rentablen Einnahmequelle. Damit stehen Blogger, YouTuber, Instagrammer oder Influencer – wie schon vor Jahren E-Bay-Verkäufer- in zunehmendem Maße im Fokus der Finanzbehörden. Gesponserte Beiträge, Werbebanner, Produktplatzierung. Da stellt sich die Frage: Ab welchem Zeitpunkt ist man steuerpflichtig?
Nachfolgend geht es um die häufigsten Fragen rund um das Bloggen und anfallende Steuern. Auch YouTuber, Instagrammer und Influencer sollten sich angesprochen fühlen, wenn in diesem Beitrag zur Vereinfachung von „Bloggern“ die Rede ist.
1. Welche Steuern müssen gezahlt werden?
2. Muss ein Gewerbe angemeldet werden?
3. Müssen Produkte und Geschenke versteuert werden?
4. Wie läuft das praktisch ab?
5. Welche Konsequenzen hat das Ignorieren der Steuerpflicht?
1. Welche Steuern müssen gezahlt werden?
Folgende Steuerarten werden über kurz oder lang interessant:
a)Einkommensteuer
b)Umsatzsteuer
c)Gewerbesteuer
a) Wer als Blogger nicht nur in den sozialen Medien unterwegs ist, sondern auch (von Unternehmen) Geld dafür erhält, erzielt damit steuerpflichtige Einnahmen. Ob eine Steuer anfällt, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. Grundsätzlich besteht eine Einkommensteuererklärungspflicht, sobald Einnahmen aus der Tätigkeit als Blogger generiert werden. Steuern zahlen allerdings nur die Blogger, deren Einkünfte (als Einnahmen abzüglich Ausgaben) den jährlichen Steuerfreibetrag überschreiten. 2017 waren das EUR 8.820,00. Hierbei ist zu beachten, ob eventuell noch weitere Einkünfte vorhanden sind, wie z.B. Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen etc.
b) Erzielte Einnahmen als Blogger unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Blogger sind als selbständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig.
c) Ein Unternehmer, der ein Gewerbe betreibt (also auch ein Blogger), unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht. Die Gewerbesteuer fällt jedoch erst an, wenn der Gewinn die Freigrenze von 24.500 Euro überschreitet. Für viele „Nebenberufliche“ spielt diese Steuer also keine große Rolle. Dennoch besteht, unabhängig von der Höhe des Gewinns, eine Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Gewerbesteuererklärung.
a-c) Jetzt stellt sich noch die Frage: Wie wird der Gewinn ermittelt? Es ist zu unterscheiden zwischen der Gewinnermittlungsart „Einnahmeüberschussrechnung“ und der „Bilanzierung“. Bei der Einnahmeüberschussrechnung wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Eine Bilanzierung wird erst notwendig, wenn der Gewinn 60.000 Euro oder der Umsatz 600.000 Euro überschreitet.
2. Muss ein Gewerbe angemeldet werden?
Generell braucht nicht jeder Blogger automatisch einen Gewerbeschein. Bei journalistischen und künstlerischen Tätigkeiten handelt es sich nach deutschem Recht nicht um ein Gewerbe, sondern um einen freien Beruf. So könnten YouTuber, die künstlerische Videos erstellen oder Blogger, die wissenschaftlich oder journalistisch arbeiten, durchaus als Freiberufler gelten. Die Einstufung als Freiberufler führt dazu, dass weder ein Gewerbeschein notwendig ist, noch die Gewerbesteuer fällig wird.
Wohlgemerkt, das ist die steuerliche Einstufung. Umgangssprachlich versteht sich der Blogger, der YouTuber, der Influencer und der Instagrammer generell als Freiberufler.
Wer jedoch nicht nur in den sozialen Netzwerken unterwegs ist, sondern Geld von Unternehmen (z.B. durch das Verkaufen von Anzeigenformaten) erhält, ist gewerblich tätig und muss ein Gewerbe anmelden, denn werbende und werbeähnliche Tätigkeiten zählen nicht zu den künstlerischen Berufen.
Fazit: Die Tätigkeit als Blogger wird von der Finanzverwaltung typischerweise als gewerblich eingestuft.
3. Müssen Produkte und Geschenke versteuert werden?
Blogger, YouTuber, Instagrammer oder Influencer testen häufig Produkte auf ihren Kanälen. Erhalten sie von Unternehmen kostenlos Produkte zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um steuerlich relevante Einnahmen, sofern sie diese nach der Vorführung der Produkte behalten können.
Davon gibt es nur drei Ausnahmen:
Zurücksenden: Wenn sie die zugesandten Produkte nicht nutzen bzw. konsumieren und zeitnah an den Absender zurückschicken, entsteht kein wirtschaftlicher Vorteil. Das Gleiche gilt, wenn sie das Produkt auf ihrem Kanal vorführen und präsentieren, aber wieder zurücksenden. In diesem Fall gab es keinen Eigentumswechsel – es gibt also keinen Sachwert, den man versteuern könnte. Schicken sie die Produkte nicht zurück, so haben sie eine Bezahlung in Sachwerten erhalten, die sie versteuern müssen.
Werbe- und Streuartikel: Sogenannte Werbe- und Streuartikel mit einem Wert unter 10 Euro sind steuerfrei.
Pauschalierung: Das Unternehmen bezahlt pauschal die Steuer. Mit anderen Worten, das Unternehmen, das das Produkt zur Verfügung stellt, bezahlt pauschal 30 Prozent vom Wert des Geschenks und führt den Betrag an das Finanzamt ab. Das gilt aber nicht uneingeschränkt; also Vorsicht!
Übrigens: Diese drei Ausnahmen gelten nur für die Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer muss separat geprüft werden.
4. Wie läuft das praktisch ab?
Natürlich besteht keine Pflicht, einen Steuerberater zu engagieren, es ist jedoch in den meisten Fällen empfehlenswert. Die Buchführung und die Bilanzierung können durchaus kompliziert sein. Das gleiche gilt für die jährlichen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen und/oder für die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen. Zudem ist der Steuerberater behilflich bei der Gewerbeanmeldung, der Anmeldung beim zuständigen Finanzamt, der Beantragung der Steuernummer usw.
5. Welche Konsequenzen hat das Ignorieren der Steuerpflicht?
Blogger, YouTuber, Instagrammer oder Influencer, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Strafzinsen sowie Geld- und Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung. Es hat viele negative Konsequenzen, wenn das Finanzamt mitbekommt, dass Fristen nicht eingehalten werden oder Einkommen nicht versteuert wird. Neben den Steuern, die nachzuzahlen sind, werden noch Zinsen fällig (immerhin 6% pro Jahr seit Fälligkeit!!) Bangemachen gilt nicht: Aber auch die Einleitung eines Strafverfahrens ist durchaus im Rahmen des Möglichen.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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