BGH: Wettbewerbsverstoß bei redaktionell gestalteten Amtsblättern
Staat und Presse sind voneinander getrennt. Das gilt auch für kommunale Amtsblätter. Werden diese um redaktionelle Beiträge ergänzt, können sie laut BGH gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Pressefreiheit ist im Grundgesetz geregelt und gebietet eine Distanz zwischen Staat und Presse. Daher wird es schwierig, wenn sog. Amtsblätter nicht nur für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde genutzt, sondern auch durch redaktionelle Beiträge über lokale Ereignisse ergänzt werden. Dann droht ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, da es dem Staat und auch den Kommunen verboten ist, in Konkurrenz zu privaten Verlagen zu treten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der BGH hat nun mit Urteil vom 20. Dezember 2018 entschieden, dass eine Kommune nicht dazu berechtigt ist, ein kostenloses Amtsblatt im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält. Dadurch werde das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt (Az.: I ZR 112/17).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Verlag eine Gemeinde verklagt, die kostenlos ein kommunales Amtsblatt mit redaktionellen Beiträgen und Anzeigen verteilen ließ. Damit verstoße die Gemeinde gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit gegen das Wettbewerbsrecht. Wie schon die Vorinstanzen folgte auch der BGH der Argumentation des Verlags.
Mit der kostenlosen Verteilung des Amtsblatts verstoße die Gemeinde gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Dieses Gebot sei eine Marktverhaltensregelung und die Verletzung einer solchen Regelung damit wettbewerbswidrig und begründe Unterlassungsansprüche, urteilte der BGH.
Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sei deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig. Staatliche Publikationen müssen als solche erkennbar und sich auf Sachinformationen beschränken, so der BGH. Zulässig seien die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen und die Berichterstattung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Unzulässig sei hingegen eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde. Dies sei originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates, führte der BGH aus.
Kommunen müssen bei der Veröffentlichung ihrer Amtsblätter künftig genau unterscheiden, ob die Berichterstattung über das Maß des Zulässigen hinausgeht. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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