Wettbewerbsrecht: Arztpraxis ohne Möglichkeit einer stationären Aufnahme ist keine Klinik

Wettbewerbsrecht: Arztpraxis ohne Möglichkeit einer stationären Aufnahme ist keine Klinik

Eine Arztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit für Patienten ist keine Klinik und darf sich nicht als solche bezeichnen. Das hat das LG Hamburg mit Urteil vom 15.11.2019 entschieden (Az. 315 O 472/18).

Der Begriff Klinik beschäftigt häufiger die Rechtsprechung. Der BGH hat allerdings mit Beschluss vom 17.10.2018 bereits klargestellt, dass der Verbraucher mit dem Begriff Klinik auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme über Nacht erwarte. Werbung mit dem Begriff Klinik sei daher für den Verbraucher irreführend, wenn es diese Möglichkeit nicht gebe (Az.: I ZR 58/18), erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

In einem ähnlichen Fall hat nun auch das Landgericht Hamburg entschieden, dass sich eine Gemeinschaftspraxis nicht als „Stimmklinik“ bezeichnen dürfe. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband, der die Bezeichnung Klinik für irreführend hielt, da die Praxis keine Übernachtungsmöglichkeiten für die Patienten bereit hält.

In der Praxis arbeiten Fachärzte für HNO-Heilkunde und Phoniatrie. Zudem wurde auch mit Logopäden, Gesangspädagogen und verschiedenen Kliniken kooperiert. Die Ärzte argumentierten, dass die Praxis eine außergewöhnliche Kombination aus medizinischen und nichtmedizinischen Dienstleistungen biete und daher keine übliche Facharztpraxis sei. International habe sich für derartige Einrichtungen der Begriff Voice Clinic etabliert. Zudem habe sich auch das Verständnis der Patienten vom Begriff Klinik gewandelt.

Das LG Hamburg folgte dieser Argumentation nicht. Mit dem Begriff Klinik verbinde der Verbraucher ein Krankenhaus oder zumindest eine Abteilung eines Krankenhauses mit der Möglichkeit, Patienten zur stationären Versorgung auch über Nacht aufzunehmen. Mit Voice Clinic sei in der Regel eine bestimmte Abteilung eines Krankenhauses gemeint.

Auch wenn durch entsprechende Kooperationsverträge mit Krankenhäusern die Möglichkeit bestehe, Patienten einzuweisen, mache dies aus der Praxis noch keine Klinik. Vielmehr handele es sich um eine interdisziplinäre Gemeinschaftspraxis, die auch nichtmedizinische Dienstleistungen anbiete, so das LG Hamburg.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat und kann schnell Sanktionen wie Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abwehren bzw. durchsetzen.

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