OLG Zweibrücken bestätigt Verfall und Löschung einer Wortmarke

OLG Zweibrücken bestätigt Verfall und Löschung einer Wortmarke

Flip-Flop ist inzwischen die gebräuchliche Bezeichnung für Zehentrennersandalen. Die entsprechende Wortmarke muss daher nach einem Beschluss des OLG Zweibrücken gelöscht werden (Az.: 4 U 63/21).

Im Sommer werden sie wieder aus dem Schrank geholt – die leichten sog. Zehenstegsandalen aus Kunststoff oder Naturkautschuk. Es gibt sie in allen Farben und Mustern, für Damen, Herren und für Kinder. Anstelle der eher steifen Bezeichnung Zehenstegsandale oder Zehentrennersandale hat sich inzwischen Flip-Flops als gebräuchlicher Begriff für diese Sandalen eingebürgert. Das hat Folgen für die eingetragene Wortmarke Flip-Flop, die nach Beschluss des OLG Zweibrücken vom 25. März 2022 gelöscht werden muss, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte

Die Klägerinnen in dem zu Grunde liegenden Fall stellen ähnliche Sandalen her und vertreiben sie in der EU. Sie begehrten von der Inhaberin der deutschen Wortmarle „Flip-Flop“ die Einwilligung zur Löschung der Marke. Dies begründeten sie damit, dass sich die Marke zu einer warenbeschreibenden Bezeichnung entwickelt habe und deshalb gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz zu löschen sei. Bei anderen durch die Marke geschützten Waren sei die Marke wegen Nichtbenutzung löschungsreif.

Wie schon in der ersten Instanz hatte die Klage auch vor dem OLG Zweibrücken Erfolg. Die Wortmarke sei hinsichtlich sämtlicher Waren, für die sie eingetragen ist, gemäß § 49 MarkenG wegen Verfalls löschungsreif, machte das OLG deutlich.

Für die Warengruppe „Schuhwaren“ wurde schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Verkehrsbefragung bei Händler und Verbrauchern mit sachverständiger Hilfe durchgeführt. Die Befragung habe gezeigt, dass die Marke ihre Unterscheidungskraft verloren habe und zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für „Schuhwerk der beschriebenen Art“ geworden sei. Dies sei auf das Verhalten bzw. die Untätigkeit der Markeninhaberin zurückzuführen. Die Voraussetzungen für den Verfall der Marke nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien somit erfüllt. Nur noch ein geringer Teil der Verbraucher verbinde mit dem Zeichen „Flip-Flop“ Produkte eines bestimmten Unternehmens.

Das OLG Zweibrücken bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück.

Von der Eintragung bis zum Schutz der Marke können im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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