ARAG Experten mit rechtlich Wissenswertem zum Schulstart
Die Schultüte ist fertig gebastelt, Stifte und Hefte gekauft, der Ranzen gepackt und der Schulweg geübt. Bald startet in einigen Bundesländern für zahlreiche ABC-Schützen und I-Dötzchen nach Kindertagesstätte oder Kindergarten das neue Abenteuer Schule. Die ARAG Experten geben daher ein paar Rechtstipps für Schulanfänger und ihre Eltern.
Einschulungstag – Sonderurlaub?
Leider gilt der Einschulungstag des eigenen Sprosses nicht als Sonderurlaub. Ein Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Sonderurlaub bzw. „bezahlte Freistellung“ nach Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn er z. B. heiratet oder wenn ein enger Angehöriger verstirbt. Wer also beim großen Tag seines zukünftigen Schulkindes dabei sein möchte, dem empfehlen die ARAG Experten sich frühzeitig zu kümmern und zeitig einen Antrag auf Gleitzeit oder Urlaub zu stellen. Auch schulpflichtigen Geschwisterkindern steht keine automatische Schulbefreiung zu. Die ARAG Experten raten auch hier, frühzeitig das Gespräch mit der Schule zu suchen.
Darf der Lehrer Handys einkassieren?
Ob reif genug oder nicht – immer mehr Grundschüler besitzen ein Handy. Daher stellt sich auch an Grundschulen immer häufiger die Frage, ob Lehrer befugt sind, die Geräte ihrer Schüler einzusammeln. Sind sie, sagen die ARAG Experten. Weil sie für die Durchsetzung der Hausordnung zuständig sind. Voraussetzung dafür: Der Schüler spielt während des Unterrichts mit dem Handy oder stört den Unterricht. Normalerweise wird das Gerät bis zum Ende der Unterrichtsstunde verwahrt, spätestens am Ende des Unterrichtstags muss es laut ARAG Experten aber zurückgegeben werden. Was allerdings nicht geht, ist das Handy als Strafe einzuziehen, wenn der Schüler etwa mit seinem Nachbarn im Unterricht tuschelt. Es muss immer ein erzieherischer Bezug zum Fehlverhalten des Schülers vorliegen. Ob das Handy allerdings einen Spickzettel enthält oder der Verlauf des Internet-Browsers Rückschlüsse auf einen Betrugsversuch zulässt, darf der Lehrer nicht eigenmächtig untersuchen – dies gilt übrigens auch für den Ranzen. Das Handy oder die Tasche der Schülerinnen und Schüler und deren Inhalt sind und bleiben Privatsache.
Tonnen von Hausaufgaben?
Unmengen an Hausaufgaben müssen nicht befürchtet werden, da das Schulgesetz und die jeweilige Landesverordnung je nach Klassenstufe die Menge der Hausaufgaben klar regeln. So ist in der ersten und zweiten Klasse eine Hausaufgabenzeit von maximal 30 Minuten erlaubt. In der dritten und vierten Klasse sind es schon 60 Minuten. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass Lehrer in der Regel keine Hausaufgaben über das Wochenende, die Ferien oder Feiertage aufgeben sollen.
Ich muss mal Pipi!
Für Toilettengänge innerhalb einer Schulstunde gibt es den ARAG Experten zufolge keine gesetzliche Regelung oder Verordnung. Der Gang zum WC gilt jedoch als ein menschliches Bedürfnis und ist im Grundgesetz (Menschenwürde) verankert. Dennoch sind Lehrer laut Schulgesetz nicht generell dazu verpflichtet, jeden Schüler zu jeder Zeit aus dem Klassenraum für das kleine oder große Geschäft zu entlassen. Sie haben das Bedürfnis und die Situation abzuwägen und dürfen anhand ihres Ermessens – wie z. B. nach Häufigkeit, Glaubwürdigkeit oder Störung des Unterrichts – entscheiden, ob sie einem Schüler den Gang zur Toilette gewähren.
Rauswurf oder Kollektivstrafen
Grundsätzlich ist in den Schulgesetzen festgelegt, dass Lehrer dazu berechtigt sind, erzieherische oder pädagogische Schritte oder Ordnungsmaßnahmen durchzuführen, wenn Unterricht oder Schulbetrieb gestört werden. Hat ein Lehrer beispielsweise einen notorischen Zuspätkommer oder dauerhaften Störenfried in der Klasse, darf er ihn des Klassenraums verweisen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Definition und der Handlungsspielraum des Lehrers von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. So erlaubt das Schulrecht in Nordrhein-Westfalen etwa, dass ein Schüler von einem Tag bis zu zwei Wochen vom Unterricht ausgeschlossen werden kann. In Bayern und Baden-Württemberg sind es bis zu vier Wochen. In Niedersachsen können es sogar bis zu drei Monate werden. Die ARAG Experten merken an, dass Kollektivstrafen, also das Bestrafen der ganzen Klasse wegen eines Schulkindes, grundsätzlich nicht erlaubt sind, weil diese gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen.
Kommunikation über Social Media
Eine bundeseinheitliche, rechtliche Regelung über die Nutzung von sozialen Medien an Schulen gibt es nicht. Ganz unproblematisch ist sie aber dennoch nicht. Ob und wie über soziale Medien zwischen Lehrern und Schülern kommuniziert werden darf, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Während es Lehrern beispielsweise in Nordrhein-Westfalen nicht ausdrücklich untersagt ist, mit Schülern über Plattformen und Messenger zu kommunizieren und Lehrer auch in Bayern lediglich zu amtsangemessenem Verhalten aufgefordert werden, beurteilt die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in ihrem Jahresbericht 2020 etwa die Nutzung von WhatsApp zwischen Lehrern und Schülern als rechtswidrig. Auch in Rheinland-Pfalz wird der Kontakt über Messenger-Dienste wie WhatsApp und Facebook vom Landesbeauftragten für Datenschutz untersagt. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Lehrer – unabhängig welchen Handlungsspielraum sie in der digitalen Kommunikation haben – aus dienstrechtlichen Bestimmungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegen. Sind soziale Medien im schulischen Kontext erlaubt, gilt es, verantwortungsvoll und sensibel damit umzugehen.
Weitere interessante Informationen zum Thema unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/einschulung/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
http://www.ARAG.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.ARAG.de
Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.