Die Finanzgerichte gewähren umfassenden Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide, die zum 1. Januar 2022 erlassen wurden. Dabei steht der Finanzrechtsweg für alle relevanten Rechtsfragen offen, einschließlich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte, ohne dass eine Klage vor den Verwaltungsgerichten erforderlich wäre.
Die Bewertungsregeln gemäß §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) sind verfassungskonform auszulegen, um Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen, der unter dem typisierten Grundsteuerwert liegt.
Ein zwingendes Wertgutachten ist nicht erforderlich, um einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse in Rheinland-Pfalz, da der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder und deren konkrete Besetzung Einfluss nehmen kann.
Auch bezüglich des Bediensteten der Finanzverwaltung, der zwingend im Gutachterausschuss für die Bodenrichtwertermittlung mitwirken muss, bestehen ernsthafte Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit, da die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit der Datengrundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aufgrund möglicher erheblicher Datenlücken in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, was zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnte.
Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ableitet.
Der Belastungsgrund der Grundsteuer gemäß dem Grundsteuer-Reformgesetz ist aus den Regelungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) und den §§ 218 ff. BewG nicht eindeutig erkennbar.
Die Vielzahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG sowie die nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führen zu Wertverzerrungen, die gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht und den Gutachterausschüssen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur Verfügung stehen, um eine effektive Sachverhaltsermittlung und Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern durchzuführen, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte erforderlich sind.
Was bedeutet Effektivität des Rechtsschutzes?
-Verbot überlanger Verfahrensdauer
Ein grundlegendes Element der Effektivität des Rechtsschutzes ist die Einhaltung angemessener Verfahrensdauern. Wenn Gerichtsverfahren zu lange dauern, haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, dies zu beanstanden. Diese Regelungen sind in den §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verankert.
-Ergänzung durch den Justizgewährungsanspruch
Neben dem Recht, staatliche Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen, das im Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verankert ist, ist ein effektiver Rechtsschutz insbesondere in zivilrechtlichen Streitigkeiten, bei denen es oft um Auseinandersetzungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern geht, verfassungsrechtlich geschützt. Hierbei greift der sogenannte Justizgewährungsanspruch, der aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird.
-Gewährleistung auch auf überstaatlicher Ebene
Die Garantie des Rechtsschutzes ist auch im europäischen Recht verankert. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht ist beispielsweise in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) festgeschrieben. Im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Fragen des effektiven Rechtsschutzes in den Artikeln 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) und 13 („Recht auf wirksame Beschwerde“) geregelt.
-Rechtsschutz unabhängig von finanziellen Mitteln
Der Zugang zum Recht soll für alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Vermögen oder Einkommen offenstehen. Daher können bedürftige Personen finanzielle Unterstützung für Gerichtsverfahren erhalten, beispielsweise in Form der Prozesskostenhilfe.
Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:
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