Kürzere AfA-Restnutzungsdauer anerkannt – Nießbrauch bleibt außen vor
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem aktuellen Urteil (Az. IX R 14/23) zwei zentrale Fragen zur Gebäudeabschreibung (AfA) und zur Bewertung von Nießbrauchsrechten geklärt. Die Entscheidung erleichtert es Steuerpflichtigen, eine verkürzte Restnutzungsdauer für Gebäude durchzusetzen, stellt jedoch zugleich klar, dass der Wert eines Nießbrauchsrechts nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einfließen darf.
Hintergrund des Verfahrens
Im Streitfall hatte die Klägerin ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück von ihrem verstorbenen Lebensgefährten geerbt. Sie setzte für die Büro- und Lagergebäude eine Restnutzungsdauer von sechs Jahren an, während das Finanzamt eine typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren mit einem AfA-Satz von 2 % zugrunde legte.
Zur Untermauerung ihrer Argumentation legte die Klägerin ein Sachverständigengutachten vor, das eine realistische Restnutzungsdauer von 19 Jahren auswies. Darüber hinaus machte sie geltend, dass der kapitalisierte Wert des Nießbrauchsrechts in die Bemessungsgrundlage der AfA einfließen müsse.
BFH bestätigt Bedeutung von Gutachten für AfA-Berechnung
Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte, dass eine verkürzte Restnutzungsdauer anhand eines fachlich fundierten Gutachtens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Damit stärkt das Gericht die Position von Immobilieneigentümern, die mit sachverständigen Bewertungen realistischere Abschreibungssätze durchsetzen wollen.
Nießbrauchsrecht beeinflusst AfA nicht
Hingegen wies der BFH die Auffassung der Klägerin zurück, dass der Wert des Nießbrauchsrechts die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen könne. Das Gericht stellte klar, dass der Nießbrauch eine reine Nutzungsbefugnis darstellt und keine Anschaffungskosten im steuerlichen Sinne begründet. Damit scheidet eine Erhöhung der Abschreibung durch den Wert des Nießbrauchs aus.
Praxisrelevanz des Urteils
Dieses Grundsatzurteil hat weitreichende Auswirkungen für Steuerpflichtige und Finanzbehörden. Die Entscheidung bekräftigt, dass Finanzämter sachverständige Gutachten zur Restnutzungsdauer anerkennen müssen, sofern diese methodisch fundiert sind. Die häufig praktizierte starre Anwendung der 50-jährigen Nutzungsdauer wird damit weiter aufgebrochen.
Für Steuerpflichtige mit offenen Einspruchsverfahren bietet das Urteil eine solide Grundlage für eine erfolgreiche Kürzung der Restnutzungsdauer – mit entsprechend höheren Abschreibungsbeträgen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass der Nießbrauch in steuerlicher Hinsicht keine Auswirkung auf die Bemessung der AfA hat.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH erneut die steuerliche Gleichbehandlung und schafft mehr Rechtssicherheit für Immobilieneigentümer und Investoren.
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