Tierarztrecht auf www.Rechtsanwalt-Jessen.de
Hamburg, 4. Mai 2011 – Am liebsten sieht man ihn privat – und wenn schon dienstlich, dann höchstens zur Routine-Impfung oder Verabreichung der Wurmkur: den Tierarzt. In den meisten Fällen auch ernsterer Behandlungen verläuft das Geschäftsverhältnis problemlos ab – das Tier wird gesund und die Rechnung bezahlt. Dennoch kann es passieren, dass der Patient bzw. sein Eigentümer Probleme mit der Behandlung oder nachfolgenden Rechnungsstellung hat. Rechtsanwalt Lars Jessen informiert über die wichtigsten Aspekte.
Mit jeder Tierarztbehandlung wird ein Vertrag abgeschlossen, der den Arzt zur Behandlung des Pferdes und den Halter zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Grundsätzlich schuldet der Tierarzt aus dem Behandlungsvertrag eine Untersuchung des Tieres. Er muss den Halter außerdem über die therapeutischen Maßnahmen sowie ihre Gefahren beraten, bevor die erforderliche Therapie, evtl. Nachsorge und Kontrolle beginnt. Schließlich trifft ihn auch die Dokumentations- und Schweigepflicht.
Daraus wird deutlich, dass der Arzt keinen Heilungserfolg schuldet, sondern das Bemühen um Heilung. Ausnahmen sind Behandlungen und Operationen, die ein konkretes Ziel haben: zum Beispiel eine Kastration oder Röntgenaufnahmen.
Welche Pflichten treffen den Halter?
Aus dem Vertrag trifft den Halter die Pflicht, das Honorar zu bezahlen. Darüber hinaus hat er die Anordnungen des Arztes zu befolgen. Verletzt er diese „Nebenpflicht“, kann er deswegen zwar nicht verklagt werden; der Arzt hat jedoch das Recht, die Behandlung abzubrechen und kann dann auch nicht für eventuelle Misserfolge haftbar gemacht werden und kann anteilig sein Honorar fordern.
Wie wird bechnet?
Wie in der Humanmedizin rechnet auch der freiberufliche Tierarzt nach einer Gebührenordnung ab. Für nicht landwirtschaftlich genutzte Tiere darf der Arzt seine Gebühr bis zum dreifachen Mindestsatz erheben. Die Rechnung muss außerdem einige Formalien enthalten, um für den Halter nachvollziehbar zu sein. Außerdem dient sie in Streitfällen auch dem Arzt als Beweisunterlage für seinen Behandlungsablauf.
Wann endet der Vertrag mit dem Tierarzt?
Grundsätzlich endet der Vertrag, wenn die Behandlung abgeschlossen ist und der Halter das Honorar bezahlt hat. Der Halter darf den Behandlungsvertrag jederzeit beenden und einen neuen Arzt beauftragen. Er muss dann allerdings dem ersten Arzt das bis dahin anfallende Honorar bezahlen.
Umgekehrt darf der Tierarzt nur dann kündigen, wenn der Tierhalter sich anderweitig Hilfe beschaffen kann. Verletzt der Tierarzt diese Pflicht, so kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Er darf den Vertrag allerdings sofort kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Missachtung seiner Anordnungen oder Beleidigung des Arztes.
Der ausführliche Text sowie viele weitere interessante Informationen zum Thema Tierarzt- und Pferderecht sind auf www.rechtsanwalt-jessen.de veröffentlicht.
Lars Jessen ist Partner in der Sozietät Braetsch Jessen & Partner in Hamburg und beschäftigt sich seit nahezu 20 Jahren mit dem Thema Pferderecht. Seit 1994 ist er Mitglied der Expertenrunde der anerkannten Pferdesportfachzeitschrift St. Georg.
Schwerpunkte von Rechtsanwalt Jessen sind neben dem Pferde- und Tiermedizinrecht auch Familien- und Erbrecht. Sechs weitere Anwälte der Sozietät decken die Themengebiete Arbeits- und Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Verkehrsrecht ab.
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