Beim Flugpersonal greifen Beschränkungen der Entfernungspauschale bei Fahrtkosten nicht – Steuerrecht

Beim Flugpersonal greifen Beschränkungen der Entfernungspauschale bei Fahrtkosten nicht – Steuerrecht

Beim Flugpersonal greifen Beschränkungen der Entfernungspauschale bei Fahrtkosten nicht - Steuerrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Nun besteht die Möglichkeit, dass das Flugpersonal die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen in voller Höhe absetzen kann.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil hat sich das Finanzgericht Münster wohl dafür ausgesprochen (Az.: Az.: 11 K 4527/11 E). In dem konkreten Fall soll eine Klägerin, welche als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft arbeitet, die Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen Kilometer beantragt haben. Dabei soll sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) berufen und zudem angemerkt haben, dass sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ umfasst nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH nur noch den ortsgebundenen Mittelpunkt der auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit. Der Fokus der Bewertung läge dabei darauf, wo die schwerpunktmäßige Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt.

Das Finanzgericht sprach der Klägerin Recht zu. Es führte an, dass nur Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte von der Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die Entfernungspauschale betroffen sind. Im Falle der Klägerin liege der Schwerpunkt der Arbeit aber im Flugzeug und eben nicht im Heimatflughafen. Bei einem Flugzeug handle es sich um keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es keine ortsfeste Einrichtung sei. Demnach übe das Flugpersonal eine Auswärtstätigkeit aus. Die Fahrtkosten können in voller Höhe abgesetzt werden, da die Beschränkungen der Entfernungspauschale nicht eingreifen.

Ferner klärte das Finanzgericht im Rahmen dieses Urteils auch die Frage nach dem häuslichen Arbeitszimmer. So seien Räume, welche nur mit normalen Sitzmöbeln und kleinen fahrbaren Tischen ausgestattet sind und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kein adäquater Arbeitsplatz. Also seien auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in solchen Fällen abzusetzen.

Die komplexe und sehr umfangreiche Materie des deutschen Steuerrechts macht es für Außenstehende sehr schwierig eine rechtliche Würdigung bestimmter Sachverhalte vorzunehmen. Häufig werden Entscheidungen und Steuerbescheide von Finanzämtern einfach so hingenommen und für richtig gehalten. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass diese einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Betroffene sollte sich an einen im Steuerrecht tätigen Anwalt wenden, der nach einer genauen Prüfung die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigt. Auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, wenn diese Aussicht auf Erfolg haben, kann er in die Wege leiten.

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