Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Abänderung einer Auswahlrichtlinie zur Kündigung von Arbeitnehmern. Von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Ausgangslage:
Im Unternehmen eines Insolvenzverwalters standen betriebsbedingte Kündigungen an. Der Arbeitgeber schloss zu diesem Zweck vor Aussprache der Kündigungen einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat. Dieser enthielt eine Auswahlrichtlinie zur Kündigung von Arbeitnehmern sowie eine Namensliste. Im Fall des Klägers kamen die Listen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach der Auswahlrichtlinie hätte statt des Klägers ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden sollen. Laut der Namensliste musste jedoch der Kläger gekündigt werden. Zu entscheiden war nun, welche der Listen Vorrang hat.
Die Entscheidung:
Durch das Bundesarbeitsgericht wurde der Vorrang der Namensliste klar gestellt: Arbeitgeber und Betriebsrat können Auswahlrichtlinien im Sinn von § 1 Abs. 4 KSchG später oder zeitgleich – etwa bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste – ändern. Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.
In dem genannten Fall wurde keine Entscheidung getroffen, sondern die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2013 – 6 AZR 854/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 Sa 1975/10 –
25.10.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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