Lohnsteuerfreibetrag 2014 für die österreichische Steuererklärung!
(NL/5981253198) Jetzt ist es an der Zeit an die Beantragung des Lohnsteuerfreibetrags zu denken. Das gilt für alle Steuerpflichtigen, so selbstverständlich auch beispielsweise für Pendler, die in Österreich arbeiten und eine österreichische Steuererklärung abgeben müssen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten einen Freibetrag für die Lohnsteuerzahlung zu erreichen. Wer einen Freibetrag für die Einkommensteuererklärung hat, erhöht damit das monatliche Nettoeinkommen und gibt dem Fiskus kein zinsloses Darlehn für das ganze Jahr. Wer keinen Lohnsteuerfreibetrag hat, bekommt Rückzahlungen von der durch den Arbeitnehmer abgezogenen Lohnsteuer erst mehr als ein Jahr später durch die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstattet.
Freibeträge für die österreichische Steuererklärung sind für Pendler sehr interessant!
Freibeträge für die Lohnsteuer können für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. Wenn man als Pendler nach Österreich fährt und dort einen Zweitwohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes in Österreich hat, kann man durch die zweite Wohnung und die Fahrten zum Arbeitsplatz mit einem hohen Steuerfreibetrag rechnen. Es wäre doch zu schade, wenn man auf dieses Geld mehr als ein Jahr warten müsste, das durch die Beantragung eines Lohnsteuerfreibetrags in der österreichischen Steuererklärung zusammenkommt. Die zweite Wohnung, die Fahrten zum Arbeitsplatz und Familienheimfahrten sind im Bereich der Werbungskosten angesiedelt und wer die angeführten Kosten nachweisen kann, kommt ganz sicher mit seinen Werbungskosten über den Werbungskosten-Pauschbetrag.
Das Mutterschaftsgeld und Elterngeld kann durch Freibeträge erhöht werden!
Wer in Zukunft Mutterschaftsgeld oder Elterngeld beziehen wird, sollte unbedingt einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, denn die Höhe des Mutterschaftsgelds und des Elterngelds wird aus dem Nettoverdienst berechnet, der sich durch einen Lohnsteuerfreibetrag erhöht. Beim Elterngeld erfolgt die Berechnung aus dem Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz und beim Mutterschaftsgeld aus dem Nettoverdienst der letzten 3 Monate vor dem Mutterschutz.
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