Branchen-Local.com weist die Selbstständigen darauf hin, dass sobald das Finanzamt die Meinung vertritt, dass das Auto dem Selbstständigen gehört, können die Leasingraten nicht mehr direkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Sobald ein Fahrzeug geleast ist, schaut das Finanzamt besonders genau hin. Das Finanzamt will hier wissen, ob der Eigentümer des Wagens die Firma ist oder ob der Selbstständige dies selbst ist.
Branchen-Local.com weist die Selbstständigen darauf hin, dass sobald das Finanzamt die Meinung vertritt, dass das Auto dem Selbstständigen gehört, können die Leasingraten nicht mehr direkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Leasingvertrag wird dann steuerlich wie ein Ratenkauf behandelt. Das heißt, dass das Fahrzeug nur über 6 Jahren lang abgeschrieben werden kann und den Selbstständigen eine Menge Geld verloren geht.
Damit dies nicht passiert, rät Branchen-Local.com den Selbstständigen, dass der Leasingvertrag nicht länger als 90 % der üblichen Nutzungsdauer beträgt. Bei Fahrzeugen sind das bis zu 6 Jahre also 72 Monate. Der Leasingvertrag darf daher nicht die Laufzeit von 64 Monaten überschreiben. Weiter sollten die Selbstständigen beachten, dass der Leasingvertrag mindestens 40 % der üblichen Nutzungsdauer laufen muss. Das sind insgesamt 29 Monate. Auf diese genannten Punkte schaut das Finanzamt besonders genau hin. Handelt es sich bei dem Selbstständigen um einen Einnahmen-Überschussrechner so kann die eventuelle vereinbarte Sonderzahlung direkt als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Bei einem Bilanzierer werden diese über die Laufzeit abgeschrieben. Einnahmen-Überschuss-Rechner sollten aber die steuerliche Grenze beachten. Branchen-Local.com weist darauf hin, dass dies bei 30% des Nettolistenpreises liegt. Bei der Einhaltung dieser Grenze kann steuerlich nichts passieren. Dann kann nämlich auch die Umsatzsteuer aus den Leasingraten steuerlich geltend gemacht werden.
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