UBS Euroinvest Immobilien: Anteilspreis gesunken – Möglichkeiten der Anleger
http://www.grprainer.com/UBS-Euroinvest-Immobilien.html Der Anteilspreis beim offenen Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien ist um 19 Cent von 10,02 auf 9,83 Euro gesunken. Das teilte das Fondsmanagement am 1. Juni mit.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit rund 11 Monaten hat der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Nach Angaben des Fondsmanagements ist der Preis je Anteil nun um 19 Cent gesunken (Stand 29. Mai 2015). Hauptgrund für den Rückgang seien Nachbewertungen bei drei Immobilien.
Der Verkehrswert des Objektes „Le Picasso“ in Paris sei durch die Reduzierung der zu erzielenden Miete gesunken. Aktuell liegt der Wert demnach nur noch bei ca. 68,5 Millionen Euro. Das sind rund 14,6 Millionen Euro weniger als noch im Februar. Rund drei Millionen Euro hat die Immobilie „Werner-von-Siemens-Straße 69/75“ in Erlangen an Wert verloren. Auch dies sei auf sinkende Mieteinnahmen zurückzuführen. Auch das Mietausfallrisiko habe sich erhöht. Die Liegenschaft „Merton“s Mitte“ in Frankfurt hat ebenfalls rund drei Millionen Euro an Wert eingebüßt. Ausschlaggebend seien in diesem Fall erhöhte Abschläge für Redevelopment Maßnahmen.
Offenbar wurde Anlegern des UBS Euroinvest Immobilien auch ein Übernahmeangebot für ihre Anteile gemacht, das nicht von der UBS Real Estate GmbH kam. Das Angebot lag mit 2,55 Euro jedoch deutlich unter dem derzeitigen Anteilspreis.
Dennoch könnten Anleger auf Grund der aktuellen Entwicklung verunsichert sein. Nach wie vor ist auch nicht klar, ob der UBS Euroinvest Immobilien wieder öffnen wird. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.
Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über Funktionsweise und Risiken des offenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 müssen die vermittelnden Banken ungefragt über dieses Schießungsrisiko aufklären. Anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig. Ob ein Beratungsfehler der vermittelnden Bank vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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