Verfasserin: Rechtsanwältin Ingrid Heinlein, Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf
Schließt der Arbeitgeber seine Niederlassung und weist er seine Außendienstmitarbeiter an, in Zukunft direkt von ihrem Wohnort aus die Kunden aufzusuchen und nach Besuch des letzten Kunden an ihren Wohnort zurückzukehren, handelt es sich bei der Fahrzeit vom Wohnort zum ersten Kunden und der Fahrzeit vom letzten Kunden zum Wohnort um Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der europäischen Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14
(Leitsatz von der Verfasserin)
Die bei dem spanischen Unternehmen Tyco angestellten Techniker installieren und warten Sicherheitsvorrichtungen bei Kunden in einem ihnen zugewiesenen Gebiet. Ihnen steht ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, mit dem sie auch Materialien, Apparate und Ersatzteile transportieren. Ursprünglich fuhren die Techniker mit dem Firmenfahrzeug von Regionalbüros aus zu den Kunden und kehrten am selben Tag zu den Regionalbüros zurück. Im Jahr 2011 schloss Tyco die Regionalbüros und wies die Techniker an, von ihrem Wohnort aus zu den Kunden zu fahren. Tyco war der Auffassung, dass die Fahrzeit vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort nicht als Arbeitszeit gelte.
Auf Vorlage eines spanischen Gerichts hat der EuGH, wie aus dem Leitsatz ersichtlich, entschieden. In Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist der Begriff „Arbeitszeit“ definiert. Er setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: 1. der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen, 2. er muss dem Arbeitgeber während dieser Zeit zur Verfügung stehen, 3. er muss während dieser Zeit arbeiten. Alle drei Merkmale sind nach der Entscheidung erfüllt. Zum einen sind die Fahrten notwendig, damit die Techniker ihre Leistungen bei den Kunden erbringen können. Zum anderen können sie während der Fahrzeit nicht frei über ihre Zeit verfügen; sie stehen also dem Arbeitgeber zur Verfügung. Schließlich arbeiten sie auch während dieser Zeit, denn die Fahrten gehören, so der EuGH, untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat.
Die Tatsachen, dass die Techniker die Fahrten seit der Schließung der Regionalbüros an ihrem Wohnort beginnen und beenden, ist nach Auffassung des EuGH ohne Bedeutung, denn mit der Schließung der Büros sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem gewöhnlichen Ort des Beginns und Endes ihres Arbeitstages frei zu bestimmen.
Fazit:
Das Urteil betrifft die Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in § 2 Abs. 1 ArbZG und ist für die nationalen Aufsichtsbehörden und Gerichte verbindlich. Für die Vergütung des Arbeitnehmers gilt die Richtlinie 2003/88/EG nicht. Für diese hat die Entscheidung daher nur dann Bedeutung, wenn arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist, dass der Arbeitszeitbegriff des § 2 Abs. 1 ArbZG auch für die Vergütung maßgeblich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht allerdings nach §§ 611,612 BGB in vergleichbaren Fällen auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Fahrzeiten zu vergüten, jedoch kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart werden. Demgegenüber sind die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes zwingendes Gesetzesrecht.
Die Entscheidung des EuGH ist nicht nur für Außendienstmitarbeiter sondern auch für die arbeitszeitrechtliche Bewertung der Fahrzeiten von Leiharbeitnehmern und Werkvertragsarbeitnehmern von Relevanz. Jedenfalls dann, wenn diese bei ständig wechselnden Kunden eingesetzt werden und der Arbeitgeber die wechselnden Einsätze im Rahmen seines Direktionsrechts anordnet, dürfte es sich, wenn die Fahrt nicht von einer Niederlassung des Arbeitgebers aus unternommen wird, um Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG handeln. Im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) müssen Betriebsräte prüfen, ob die gesetzliche Höchstarbeitszeit eingehalten wird. Bei den genannten Arbeitnehmergruppen kann es daher geboten sein, auch die Fahrzeiten einzubeziehen. Werden Leiharbeitnehmer eingesetzt, ist der bei dem Entleiher bestehende Betriebsrat verpflichtet, zu überwachen, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Ist dies nicht gewährleistet, kommt auch die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung in Betracht.
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