Wenn ein Patient seinen Zahnarzt wechselt, wird in der neuen Praxis zunächst eine Untersuchung des Gebisszustandes vorgenommen. Bisher war beim Patienten alles subjektiv auch in Ordnung gewesen. Aber beim neuen Zahnarzt werden unmittelbar nach der Untersuchung zwei Heil- und Kostenpläne für drei zu behandelnde Zähne ausgestellt. Gleichzeitig teilt der neue Zahnarzt aber auch mit, dass für die Behandlung keine Dringlichkeit besteht.
Wie verhält es sich nun beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung? Muss die angeratene Behandlung angegeben werden, obwohl keine Dringlichkeit besteht? Grundsätzlich gehören diese Angaben beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung bei den Gesundheitsfragen angegeben. Denn auch wenn von einem Zahnarzt die Dringlichkeit einer Behandlung nicht bescheinigt wird, so ist doch klar, dass im Laufe der Jahre etwas an den Zähnen gemacht werden muss.
Informationen zur Zahnzusatzversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html
Ein Heil- und Kostenplan, der vom Zahnarzt erstellt wurde, sagt klar und deutlich aus, dass ein Behandlungsbedarf vorhanden ist. Selbst wenn der Patient sich dazu entschließt, die angeratene Behandlung nicht durchführen zu lassen, so ergibt sich aber eventuell in der Folgezeit trotzdem die Notwendigkeit den Zahnarzt aufzusuchen. Denn wenn eine angeratene Behandlung nicht durchgeführt wird, sorgt dieses in der Regel dann irgendwann zur Verschlechterung des Gebisszustandes.
Wenn die angeratene Behandlung bei Vertragsabschluss angeben wird, so ergibt sich hieraus eine Leistungseinschränkung seitens der Zahnzusatzversicherung. Im Regelfall werden die betroffenen Zähne nach Abschluss der Behandlung unter Vorlage eines zahnärztlichen Befundberichtes auch in den Versicherungsschutz integriert.
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