Winterdienst/Frostwächter/Zweitwohnungssteuer
Winterdienst ist steuerlich absetzbar
Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen kann sich steuermindernd auswirken – auch, wenn die Tätigkeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig hervor: In dem Fall ging es um die Kosten für eine regelmäßige Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus der Auftraggeber. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens reichten sie mit der Steuererklärung beim Finanzamt ein und machten die Aufwendungen als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung“ geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch unberücksichtigt, weil der Winterdienst außerhalb des Grundstücks und damit nicht „haushaltsnah“ erbracht worden sei. Der BFH gab jedoch der Klage der Anwohner gegen diese Entscheidung statt. Der Begriff „im Haushalt“ sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen, so die obersten Finanzrichter. Es genüge, dass die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht werde, auch wenn dies außerhalb der Grundstücksgrenze geschehe. Notwendig ist allerdings, dass die Tätigkeit ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird, dem Haushalt dient und ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt bestehe. Dies ist laut ARAG Experten der Fall, wenn – wie hier – der Eigentümer oder Mieter zur Schneeräumung auf dem Gehweg verpflichtet ist (BFH, Az.: VI R 55/12).
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Bei Abwesenheit nicht auf den „Frostwächter“ verlassen
Wer die Wohnung oder das Haus für das Wochenende oder einen ausgedehnten Winterurlaub verlässt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die Einstellung „Frostwächter“ an der Zentralheizung ausreicht, um das Gebäude vor Frostschäden zu bewahren. Darauf machen die ARAG Experten aufmerksam und nennen einen beispielhaften Fall. Ein Rentner wollte den Widrigkeiten des deutschen Winters entfliehen und machte sich für sieben Wochen auf nach Mallorca. Die Heizung hatte er auf die niedrigste Einstellung, den so genannten „Frostwächter“ eingestellt und seine Tochter angewiesen, ein- bis zweimal pro Woche nach dem Rechten zu sehen. Die Anlage hielt den winterlichen Temperaturen jedoch nicht stand und es traten diverse Schäden u.a. an Rohren und Heizkörpern auf. Die Gebäudeversicherung meinte, dass häufiger, wenn nicht gar täglich zu überprüfen gewesen wäre, ob das Haus nicht auskühle und verweigerte die Schadensregulierung. Das sahen die Richter des Landgerichts (LG) Bonn genauso: Gerade bei der niedrigen Einstellung „Frostwächter“ müsse bei einer Frostperiode im Fall eines Komplettausfalls der Heizung mit einem besonders schnellen Auskühlen des Gebäudes gerechnet und daher täglich kontrolliert werden, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung (LG Bonn, Az.: 10 O 203/06).
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Zweitwohnungssteuer auch für Mobilheime
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Gemeinde ist grundsätzlich auch für Mobilheime möglich. Eine Gemeinde erhob beispielsweise aufgrund einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungssteuer für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Auch die Bewohner eines Mobilheims im Gemeindegebiet waren zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Sie hatten dagegen geklagt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre prinzipiell beweglichen und nicht winterfesten Mobilheime nicht als „Wohnung“ im Sinne der Satzung angesehen werden könnten. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klagen jedoch ab. Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit käme es laut Gericht nicht an. Um als (Zweit)Wohnung qualifiziert zu werden, reiche im Übrigen ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit aus. Diese Anforderungen werden laut ARAG Experten von den Mobilheimen der Kläger erfüllt (VG Schleswig, Az.: 2 A 186/15 und 2 A 179/14).
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