Die Rechte der Arbeitnehmer bei Personalabbau in großen Konzernen – hier: Vodafone in der Essener Weststadt

Das Onlineportal Der Westen berichtete kürzlich über einen möglichen Stellenabbau am Standort des Kommunikationsdienstleisters Vodafone in der Rellinghauser Straße in Essen.

Vodafone in der Essener Weststadt
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Portal zitiert Angaben des Betriebsrats, nach denen der Standort Essen mit dessen 500 Kundenbetreuern aufgelöst werden soll. Betroffen ist der Kundenservice der Festnetzsparte Arcor an der Rellinghauser Straße, welches das Unternehmen Vodafone vor drei Jahren von Arcor übernommen hat. Durch eine Änderung der Konzernstrategie im Bereich multimedialer Anwendungen werde es – so ein Konzernsprecher – zu personellen Überkapazitäten bei Vodafone kommen. Unklar ist bislang, ob der Konzern Arbeitnehmer versetzen werde oder ob es sogar zu einem Personalabbau bzw. zu einer Kündigungswelle kommen könnte.

Ohne betriebsbedingte Kündigungen wird ein Personalabbau dieser Größe erfahrungsgemäß wohl nicht ablaufen können. Unternehmen gehen bei derartigen Umstrukturierungen, bei der es sogar zu einer Standortschließung kommt, nämlich oft wie folgt vor:

Entweder das Unternehmen spricht Beendigungskündigungen oder so genannte Änderungskündigungen aus, die ebenfalls nur aus betriebsbedingten Gründen zulässig sind.

Bei Entlassungswellen geschieht die Abwicklung der Arbeitsplätze oft im Rahmen von so genannten Sozialplänen. Die Sozialpläne sehen für den Fall, dass Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen, so genannte Sozialplanabfindungen vor. Für den betroffenen Arbeitnehmer stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob eine Kündigungsschutzklage Sinn macht. Warum soll ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er durch den Sozialplan bereits eine scheinbar großzügige Abfindung erhält?

In den allermeisten Fällen ist eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung im Rahmen einer Entlassungswelle trotz zugesicherter Sozialplanabfindung dennoch sinnvoll. Es lässt sich nämlich regelmäßig eine – zum Teil deutliche – Erhöhung der Abfindung im Rahmen des Prozesses erreichen. Der Arbeitnehmer kann in einem gerichtlichen Vergleich nebenher auch weitere Ansprüche durchsetzen, die im Sozialplan nicht geregelt sind. Nicht selten geschieht auch folgendes: Das Gericht sieht die Kündigung als unberechtigt an, weil das Unternehmen den Arbeitnehmer in einem anderen Teil des Unternehmens hätte weiter beschäftigen können. Auf diesem Weg kann sich der Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage in das Unternehmen zurücklagen, obwohl es im Vorfeld der Kündigung zu Standortschließungen gekommen ist.

Bei einer Änderungskündigung sind folgende Besonderheiten unbedingt zu beachten.

Die Änderungskündigung besteht aus einem so genannten Änderungsangebot, in dem die zukünftigen – geänderten – Arbeitsbedingungen aufgeführt sind und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit den Änderungen seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist. Der Arbeitnehmer kann im Regelfall aus folgenden Handlungsmöglichkeiten auswählen:

1. Der Arbeitnehmer kann den geforderten Änderungen zustimmen. Damit ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt – meist zu ungünstigeren Bedingungen – fort. Nach dem Medienbericht des Portals Der Westen sind bereits rund 200 Arbeitnehmer von Vodafone aus der Essener Weststadt nach Dortmund verlagert worden.

2. Der Arbeitnehmer nimmt die Änderungen nur unter Vorbehalt an und erhebt eine so genannte Änderungsschutzklage gegen die Änderungskündigung beim Arbeitsgericht. Ganz wichtig: Diese Änderungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eingereicht werden. Ganz wichtig auch: Den Vorbehalt muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls innerhalb dieser Drei-Wochen-Frist erklären. Sollte der Arbeitnehmer den Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnen, besteht das Arbeitsverhältnis fort, ohne dass es zu einer Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Sollte der Arbeitnehmer die Änderungsklage verlieren, behält er seinem Arbeitsplatz – jedoch zu meist schlechteren Arbeitsbedingungen.

3. Theoretisch denkbar ist es auch, dass der Arbeitnehmer nur eine Änderungsschutzklage erhebt und sich zu einem Vorbehalt bezüglich der Änderung der Arbeitsverhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber nicht äußert, also keinen Änderungsvorbehalt erklärt. Wenn der Arbeitnehmer also nur Änderungsschutzklage erhebt und diese verliert, ist er gekündigt und verliert seinen Arbeitsplatz. Wenn er die Änderungsklage jedoch gewinnt, wird sein Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortgeführt.

Arbeitnehmer-Rat des Fachanwalts zur Änderungskündigung: Die zweite Variante, also die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und gleichzeitig Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, ist regelmäßig die für Arbeitnehmer vorteilhafteste Variante. Ganz wichtig ist es, die Änderung unter Vorbehalt selbst dann innerhalb der Dreiwochenfrist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber keine Frist zur Annahme gesetzt hat.

Arbeitnehmer-Rat des Fachanwalts zur Beendigungskündigung: Sollte das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Betrieb anwendbar sein (in allen großen Unternehmen ist es selbstverständlich anwendbar), ist es fast immer ratsam, Kündigungsschutzklage zu erheben. Regelmäßig ist es möglich, zumindest eine satte Abfindung dabei herauszuholen oder die angebotene Sozialplanabfindung merklich zu erhöhen. Erfahrungsgemäß kalkulieren Unternehmen bei Entlassungswellen fest mit Beträgen, die sie im Rahmen von gerichtlichen Vergleichen vor dem Arbeitsgericht bei Kündigungsschutzklagen an die Arbeitnehmer als Abfindung auszahlen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen

02.11.2011

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