ARAG Recht kurios

Gerichtsurteile zum Schmunzeln

Leichenwagen zur privaten Nutzung
Auch wenn dem Arbeitgeber bei der Wahl des vertraglich zugesicherten Dienstfahrzeugs weitestgehend Entscheidungsfreiheit zusteht, gibt es Grenzen. So ist es einem Arbeitnehmer nach Auskunft der ARAG Experten nicht zuzumuten, in seiner Freizeit in einem Leichenwagen unterwegs zu sein. Der Besitzer eines Bestattungsinstituts hatte beschlossen, dass die Wahl des Autos für seinen Angestellten allein ihm obliegt. Prinzipiell richtig, befanden die Richter, auch dann, wenn die private Nutzung vereinbart ist. Aber da ein Leichenwagen von der Allgemeinheit als sehr speziell empfunden wird, endet hier die Wahlfreiheit des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter erhielt somit ein Fahrzeug außerhalb der Flotte des Unternehmens (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 7 Sa 879/09).

Kidnapping von E-Rollern
Auch wenn Sachgegenstände den Zugang zum eigenen Grund und Boden versperren, dürfen sie laut ARAG Experten nicht einfach einbehalten werden. In diesem Fall hatte ein Rentner einen E-Roller, der seine Garage blockierte, kurzerhand einkassiert und vom vermietenden Unternehmen Geld für die Herausgabe verlangt. Der E-Roller-Verleih antwortete auf die Lösegeldforderung mit einer Strafanzeige und bekam Recht. Versuchte Nötigung, befanden die Richter, woraufhin der 67-Jährige 200 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen musste, nachdem sie ihn überzeugen konnten, seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzuziehen (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 126 Cs 248/22).

Parkhausbetreiber haftet nicht zwingend bei Liebesspiel
Sex auf der Motorhaube eines fremden Autos ist vor allem dann ein Straftatbestand, wenn der Wagen nachher Schäden aufweist. Wer allerdings dafür nicht zwingend haftet, ist der Besitzer des Parkhauses, in dem der Akt stattfand. Im betreffenden Fall forderte der Kläger Schadenersatz, nachdem er seinen Wagen bei der Abholung aus dem Parkhaus mit Dellen und Kratzern vorfand. Die Überwachungskameras gaben Auskunft über die Entstehung des Schadens: Zwei Personen hatten die Motorhaube für sexuelle Aktivitäten genutzt. Da sie nicht zu identifizieren waren, klagte der Autobesitzer gegen das Parkhaus – erfolglos: Der Betreiber kann laut ARAG Experten nicht verpflichtet werden, die Videos ständig zu verfolgen. Und da das Liebesspiel lediglich neun Minuten dauerte, die als Unterbrechung der Aufsicht absolut im Rahmen liegen, sei ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, so die Richter (Landgericht Köln, Az.: 21 O302/22).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
34429f8600dc79190bf4dc9f7b040ceb2e0c9541
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
34429f8600dc79190bf4dc9f7b040ceb2e0c9541
http://www.ARAG.de

Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.