Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Deutschland verschärft drastisch die Regeln für reuige Steuersünder

München, 17.03.2011 – Die Bundesregierung diskutiert laufende eine deutliche Verschärfung der Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige, um den Vorgaben des BGH zu entsprechen. Laut dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sollen die Voraussetzungen, unter denen eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, zum 1. April 2011 drastisch eingeschränkt werden. Während es bisher möglich war, die Selbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen, zum Beispiel bestimmte Länder oder bestimmte Steuerarten, zu beschränken, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige künftig alle Sachverhalte, bei denen in irgendeiner Weise Steuern hinterzogen wurden, umfassend offen legen. Ziel des neuen Gesetzes ist es zu verhindern, dass Steuerhinterzieher eine strafbefreiende Selbstanzeige nur stückweise so weit erstatten, wie sie eine Aufdeckung befürchten, und dafür mit Straffreiheit „belohnt“ werden. Die bisher häufig genutzte Möglichkeit einer selektiven, gestückelten oder mehrfachen Selbstanzeige soll unterbunden werden. Künftig können nur diejenigen Straffreiheit erwarten, die alle noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbaren. Das bedeutet im Klartext, dass Geldbußen oder sogar Gefängnisstrafen nur noch dann vermieden werden können, wenn der Betroffene seine Taten komplett und rechtzeitig auf den Tisch des Finanzamtes legt und dies auch als formal korrekte Selbstanzeige nach den Regeln der Abgabenordnung (AO) akzeptiert wird. „Nachbesserungen sind dabei nicht mehr möglich, und die Unterlagen müssen absolut korrekt und umfassend aufbereitet sein“, erklärt Dr. Klaus Höchstetter von der Münchner Anwaltskanzlei „Höchstetter & Kollegen“, die sich unter anderem auf die besondere Kombination von Steuer- und Strafrecht spezialisiert hat. „Steuerhinterziehung ist heute keine rein steuerrechtliche Angelegenheit mehr, sondern sie ist eng ans Strafrecht gekoppelt. Wenn das Finanzamt erfährt, dass Steuern nicht korrekt deklariert wurden, wird parallel ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Da kann es passieren, dass jemand wegen ein paar Tausend Euro hinterzogener Steuern eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen muss und am Ende mit mehr als 90 Tagessätzen vorbestraft ist.“ Davon sind keineswegs nur Menschen betroffen, die aktiv Steuern hinterziehen, sondern auch Personen ohne „kriminelle Energie“, die zum Beispiel unversteuertes Vermögen im Ausland erben und nicht korrigierend aktiv werden. „Mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung und den neuen gesetzgeberischen Aktivitäten werden breite Bevölkerungsschichten kriminalisiert und die Wege zurück in die Steuerehrlichkeit stark beschnitten“, so Höchstetter.

Wer bei der Steuerhinterziehung erwischt wird, hat mit sehr viel härteren Konsequenzen und deutlich höheren Kosten zu rechnen, als wenn er sich selbst anzeigt. Dann wird etwa das Doppelte an Strafsteuer plus Verzinsung und Verfahrenskosten fällig. „Bei einer intelligenten Selbstanzeige ist es möglich, die Kosten auf die fristgerechte Nachzahlung nebst Verzinsung zu begrenzen und strafrechtliche Folgen wie Durchsuchung, Verhaftung oder Vermögenspfändung zu vermeiden“, weiß Dr. Höchstetter. Nach dem jüngsten Stand der politischen Diskussion wird die strafbefreiende Selbstanzeige künftig in schweren Fällen allerdings nicht mehr ohne Strafzahlung möglich sein. Wer mehr als 50.000 Euro Steuern hinterzogen hat, kann bei einer Selbstanzeige nur noch dann straffrei ausgehen, wenn er zusätzlich zu der Nachzahlung einen extra Zuschlag von fünf Prozent auf die hinterzogenen Steuern bezahlt. Ab bestimmten Schwellenwerten kommen Betroffene nur dann mit einer Geldstrafe davon, wenn gewichtige Milderungsgründe anerkannt werden; ansonsten droht Freiheitsstrafe, gegebenenfalls auf Bewährung.
Eine weitere Verschärfung der Regeln: Der Zeitpunkt, ab dem eine Steuerhinterziehung als entdeckt gilt und bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige überhaupt nur möglich ist, wird vorverlegt. Bisher hatten Betroffene nach der Ankündigung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt noch erheblichen zeitlichen Vorlauf, um ihre Fehler erfolgreich durch eine Selbstanzeige zu korrigieren. Mit dem absehbaren Inkrafttreten des neuen Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes wird eine strafbefreiende Selbstanzeige bereits ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, zu dem das Finanzamt eine Prüfung anordnet – selbst wenn der Betroffene davon noch nicht in Kenntnis gesetzt worden ist. Das Zeitfenster für eine erfolgreiche Selbstanzeige wird damit drastisch verkleinert.
„Auch, wenn es für eine Selbstanzeige bereits zu spät ist, sollten Betroffene sich unbedingt fachmännische Unterstützung suchen“, rät Dr. Höchstetter. „Wenn ein Strafverfahren bereits läuft, kann ein erfahrener Anwalt die Situation immerhin noch so weit optimieren, dass der Mandant vielleicht mit einem blauen Auge davon kommt. Der Betroffene allein kann das nicht schaffen, denn ihm fehlen in der Regel nicht nur die notwendigen Kenntnisse, sondern viele Betroffene sind auch psychisch komplett am Ende.“

Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG), die Vertreter der Länder und andere Kritiker halten die in Deutschland geltenden Regeln bei Steuerhinterziehung auch nach der jüngsten Verschärfung noch für zu lasch und fordern noch höhere Strafzuschläge oder gar die komplette Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige. Der politische und gesellschaftliche Druck wächst stetig. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich die Gesetzeslage in den kommenden Jahren noch weiter verschärfen wird. Betroffene, die wieder ruhig schlafen wollen, sollten sich daher so schnell wie möglich an einen steuer- und strafrechtlich versierten Fachmann wenden.

Kontakt:
Dr. Klaus Höchstetter M.B.L.-HSG
Höchstetter & Kollegen
Bavariaring 38
80336 München
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Die Kanzlei Höchstetter und Kollegen am Bavariaring 38 in München wurde 1993 von Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter gegründet, der nach wie vor die Leitung innehat. Heute beschäftigt die expandierende Kanzlei ein Team von 10 bis 14 Mitarbeitern, bestehend aus vier Rechtsanwälten, die durch ihr Fachwissen einen großen Teil der Rechtsgebiete abdecken, Fachangestellten und freien Mitarbeitern. Über die Jahre hat sich die Kanzlei ein europaweites Netz von Kanzleien aufgebaut, mit denen Kooperationsverhältnisse bestehen. Dies gewährleistet, dass auch grenzüberschreitende Rechtsprobleme im Bedarfsfall an hoch qualifizierte Rechtsanwälte im Ausland übergeben werden können.

Dr. Klaus Höchstetter, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik in München. 1990 legte er sein erstes juristisches Staatsexamen ab, 1993 folgten das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss des Politikstudiums als Diplomaticus Scientiae politicae Univ. (Dipl.sc.pol.Univ.). Seit 2000 erlangte Herr Höchstetter ergänzende Qualifikationen, insbesondere als Fachanwalt für Steuerrecht (2001), Anwalt für Wirtschaftsrecht (2003) und Executive Master of Business Law M.B.L.-HSG (2007). 2006 wurde er magna cum laude promoviert. Herr Dr. Höchstetter verfügt über Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und übernahm in der Vergangenheit diverse Lehraufträge. Darüber hinaus war er wiederholt bei Fernsehauftritten zu juristischen Fragestellungen zu sehen.

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