ARAG Verbrauchertipps zum Jahreswechsel – Teil 3

ARAG Experten mit den aktuellen Änderungen ab Januar 2025 – Teil 3

Mindestlöhne steigen erneut
Der Mindestlohn soll insbesondere Arbeitnehmer mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor schützen, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fällt. Zuletzt lag der Mindestlohn bei 12,41 Euro brutto pro Stunde. Laut der Mindestlohnanpassungsverordnung steigt die Lohnuntergrenze nach Auskunft der ARAG Experten zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Wichtig für Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen: Weil der gestiegene Mindestlohn auch für sie gilt, erhöht sich die Verdienstgrenze von 538 auf 556 Euro im Monat, jährlich also 6.672 Euro.

Kranken- und Pflegeversicherung wird teurer
Ergänzend zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent für die gesetzlichen Krankenkassen erheben die Kassen einen individuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf zu decken. Ob und in welchem Umfang erhöht wird, entscheidet jede Krankenkasse selbst. Arbeitgeber beteiligen sich zur Hälfte an diesen Beiträgen. Durch die Erhöhung haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt bis zum Ende des Monats, ab dem der neue Zusatzbeitrag gezahlt werden muss. Ist die Erhöhung also für den 1. Januar angekündigt, gilt das Sonderkündigungsrecht bis Ende Januar. Beim Wechsel müssen Versicherte nichts weiter tun, denn die neue Krankenkasse kümmert sich um die Kündigung bei der alten Kasse. Bis dahin muss allerdings der erhöhte Beitrag bezahlt werden.

In der Pflegeversicherung werden die Beiträge zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Der Beitragssatz wird damit laut ARAG Experten auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Für Kinderlose erhöht sich der Beitragssatz auf 4,2 Prozent. Bei Familien mit Kindern reicht die Staffelung von 3,6 Prozent bei einem Kind bis 2,6 Prozent bei fünf oder mehr Kindern. Gleichzeitig steigen aber auch alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung im häuslichen und im teil- und vollstationären Bereich um 4,5 Prozent. Dazu gehören unter anderem Beträge für Pflegegeld, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie der Anteil der Pflegekasse an den Heimkosten.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in 2025
Um die soziale Absicherung stabil zu halten, werden laut ARAG Experten jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen bedeutet das: Sie müssen im kommenden Jahr höhere Sozialabgaben zahlen. Für 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung erstmals bundeseinheitlich auf 8.050 Euro monatlich. Zurzeit liegt sie für die neuen Bundesländer bei 7.450 Euro und im Westen bei 7.550 Euro. Für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt für ganz Deutschland eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 9.900 Euro.

Die Grenze, bis zu der aus dem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden müssen, steigt bundesweit einheitlich auf 5.512,50 Euro brutto im Monat; 2024 waren es noch 5.175 Euro. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf ein Jahreseinkommen von 73.800 Euro, im Vorjahr lag dies bei 69.300 Euro. Bis zu dieser Einkommenshöhe müssen sich angestellte Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern. Nur wer darüber verdient, kann die private Krankenversicherung wählen.

Arbeitgeberzuschuss für Kranken- und Pflegeversicherung steigt
Abhängig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, erhalten ab 2025 einen maximalen Arbeitgeberzuschuss von monatlich 471,32 Euro. Im Vorjahr gab es 50 Euro weniger monatlichen Zuschuss vom Chef. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich auch der monatliche Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung erhöht. Er liegt im nächsten Jahr bei 1,8 Prozent von der neuen Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro. In Sachsen beträgt der Arbeitgeberzuschuss 1,3 Prozent von 5.512,50 Euro.

Mehr Wohngeld für Millionen Haushalte
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass rund zwei Millionen Haushalte ab 2025 von mehr Wohngeld profitieren. Um vor allem Haushalte mit niedrigeren Einkommen bei den steigenden Wohnkosten zu unterstützen, wird das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietentwicklung angepasst. Damit steigt das Wohngeld 2025 um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro. Laut ARAG Experten berechnet sich das Wohngeld nach der Anzahl der berechtigten Haushaltsmitglieder, der Miete bzw. der monatlichen Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Wohngeld muss beim zuständigen Wohngeldamt beantragt werden.

Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt und Selbstbehalt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2025 gilt. Sie dient den Familiengerichten als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den per Mindestunterhaltsverordnung steigenden Mindestbedarf angepasst. Danach beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) dann 482 statt bisher 480 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 554 statt bisher 551 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 649 statt 645 Euro. Infolgedessen werden auch die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe erneut um jeweils fünf Prozent und die der weiteren Einkommensgruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht.

Auch volljährige Kinder bekommen laut ARAG Experten wieder mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe, also 693 Euro. Mehr Unterhalt gibt es auch für Studierende, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen: Ihr Anspruch steigt von bislang 930 auf 990 Euro. Darin enthalten sind 440 Euro Warmmiete für eine Unterkunft.

Eine Anpassung des Selbstbehalts gibt es nächstes Jahr nicht. Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss. Der sogenannte notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern weiterhin auf 1.200 Euro und bei Erwerbstätigen auf 1.450 Euro. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, beträgt wie im Vorjahr 1.750 Euro. Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wird weiterhin ein Eigenbedarf von 1.600 Euro beim erwerbstätigen und von 1.475 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angesetzt.

Kindergeld, Kinderzuschlag und Co: Mehr Geld für Familien
Laut ARAG Experten wird das Kindergeld für jedes Kind von 250 auf 255 Euro im Monat angehoben. Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die den Eltern dabei hilft, das Existenzminimum ihrer Kinder zu sichern. Die Auszahlung erfolgt durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt eines Kindes, jedoch müssen Eltern einen Antrag stellen, um die Zahlungen zu erhalten. In der Regel wird das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt, unter bestimmten Bedingungen auch bis zum 25. Lebensjahr oder länger.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro für Verheiratete (3.336 Euro für Alleinerziehende). Zusätzlich wird ein Freibetrag von 2.928 Euro (1.464 Euro für Alleinerziehende) für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes gewährt. Anders als das Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern ist ein Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Eltern müssen also weniger Einkommensteuer zahlen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass entweder Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt wird. Beides zusammen ist nicht möglich. Was für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung.

Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum von Steuerpflichtigen. Bis zu dieser Höhe, die jedes Jahr angehoben wird, müssen Steuerzahler keine Einkommensteuer zahlen. Nach Information der ARAG Experten beträgt der Grundfreibetrag ab Januar 2025 für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer 24.192 Euro; bei Ledigen sind 12.096 Euro befreit.

Steuersätze für Spitzen- und Reichensteuer werden angepasst
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent im nächsten Jahr ab einem zu versteuernden Einkommen ab 68.430 Euro greift. Bisher startete der Spitzensteuersatz bei einem Einkommen von 66.761 Euro. Die Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 Prozent bleibt unverändert und greift ab einem Einkommen von 277.826 Euro.

Strengere Regeln für Restschuldversicherungen ab 2025
Ab 2025 gelten laut ARAG Experten neue Regelungen für Restschuldversicherungen. Eine Restschuldversicherung sichert Kredite bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod des Kreditnehmers ab. Neu ist eine Wartefrist von sieben Tagen zwischen Abschluss eines Kreditvertrages und der Restschuldversicherung. Sie soll sicherstellen, dass Kreditnehmer ihre Entscheidung wohlüberlegt treffen können. Bereits seit 2022 dürfen Banken nur noch maximal 2,5 Prozent der Kreditsumme als Provision für die Vermittlung einer Restschuldversicherung verlangen. Zudem müssen Verbraucher vor Abschluss umfassend und verständlich informiert werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

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